Wir sind gerne persönlich für Sie da

Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.

Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.

Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für

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Landratsamt Berchtesgadener Land, Salzburger Str. 64, 83435 Bad Reichenhall

Ausnahme vom Alterserfordernis zum Schießen auf Schießstätten

Grundsätzlich gelten bei der Benutzung von Schießstätten für Kinder und Jugendliche gemäß § 27 Abs. 3 des Waffengesetzes (WaffG) folgende Altersgrenzen:

  • 14 bis 16 Jahre:
    Die verantwortlichen Aufsichtspersonen dürfen das Schießen gestatten, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. 

  • 12 bis 14 Jahre:
    Unter Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf das Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen kalte Treibgase dem Antrieb der Geschosse dienen, gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist.

  • unter 12 Jahre:
    Das Schießen mit Schusswaffen darf nicht gestattet werden. 

 

Von dem Alterserfordernis können aus besonderen Gründen Ausnahmen zugelassen werden. 

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag (PDF) vollständig ausgefüllt und unterschrieben
  • Bestätigung des Schützenvereins
  • Ärztliche Bescheinigung über die geistige und körperliche Eignung

Häufig gestellte Fragen

Welche Gebühren fallen an?

  • 20 Euro

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

  • schriftliche Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten
  • besonders sorgfältige und sachkundige Aufsicht während des Schießens
  • Es muss ein besonderer Grund für die Ausnahme vorliegen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn bereits erkennbar ist, dass das Kind ein besonderes Talent darstellt und im Trockentraining oder beim Armbrustschießen mit besonderen Leistungen aufgefallen ist.
  • Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass das Kind die erforderliche körperliche und geistige Eignung für den Umgang mit Schusswaffen besitzt. Je jünger das Kind ist, desto höher sind die Anforderungen, die hier zu stellen sind. Das Kind muss gesund und schießsporttauglich sein und körperlich bereits einem durchschnittlichen Kind von 12 Jahren entsprechen. Es muss die für den Umgang mit Schusswaffen erforderliche Besonnenheit, wie sie von einem durchschnittlichen 12-jährigen Kind erwartet wird, besitzen, um verantwortlich mit Schusswaffen umgehen zu können.

 

 

Kontakt

Frau Ertl

Herr Irlinger

Frau Dusch