Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.
Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.
Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für
Bitte senden Sie vertrauliche Nachrichten aus Datenschutzgründen per Post und nicht per E-Mail. Adressieren Sie alle Post-Sendungen an das Landratsamt an die folgende Anschrift: Landratsamt Berchtesgadener Land, Salzburger Str. 64, 83435 Bad Reichenhall
Zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte. Hierfür ist ein formeller Antrag (PDF) zu stellen.
Von der Waffenbesitzkarte ausgenommen sind lediglich der Erwerb von Gas- und Schreckschusswaffen (Führen jedoch nur mit Kleinem Waffenschein), sowie Luftdruck- Federdruck- und CO2-Waffen, die ein entsprechendes Prüfzeichen aufweisen. Diese Waffen dürfen ab 18 Jahren frei erworben werden.
Die Waffenbesitzkarte berechtigt Sie, die tatsächliche Gewalt über Waffen auszuüben, sie innerhalb Ihres befriedeten Besitztums zu führen und sie z.B. zum Schießstand oder zur Reparatur zu einem Büchsenmacher zu transportieren.
Beim Transport darf die Waffe nicht zugriffsbereit und nicht geladen sein. Waffe und Munition sind getrennt zu transportieren.
Für Sportschützen wird auf Antrag und bei Vorlage einer Bedürfnisbescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes eine Waffenbesitzkarte für Sportschützen (gelbe WBK) erteilt. Diese berechtigt zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen).
Beim Erwerb von Schusswaffen im Rahmen der Erbfolge beachten Sie folgendes Merkblatt für Erben (PDF).
Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung werden durch die zuständige Behörde überprüft. Sachkunde- und Bedürfnisnachweis sind vom Antragsteller zu erbringen.
Da die Gebühren sehr individuell anfallen, nehmen Sie bitte Kontakt mit der zuständigen Sachbearbeiterin / dem zuständigen Sachbearbeiter auf.