Wir sind gerne persönlich für Sie da

Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.

Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.

Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für

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Landratsamt Berchtesgadener Land, Salzburger Str. 64, 83435 Bad Reichenhall

Aufbewahrung von Schusswaffen

Waffenbesitzer müssen gemäß §36 WaffG nachweisen, dass sie ihre Waffen und Munition sicher aufbewahren. Die Waffenbehörde ist befugt und aufgefordert, die sichere Aufbewahrung auch ohne begründeten Zweifel zu kontrollieren.

 

Die zulässige Art der Aufbewahrung ist in §36 Abs.1 Satz 2 und Abs.2  WaffG i.V.m §13 AWaffV geregelt. Die Aufbewahrung hat nach diesen Vorschriften in Sicherheitsbehältnissen zu erfolgen, welche je nach Art und Anzahl Ihrer Waffen und Munition einer speziellen Klassifizierung (unterschiedlich hohe technische Anforderungen) entsprechen müssen. Die Schlüssel / Zahlenkombinationen zu diesen Aufbewahrungsbehältnissen dürfen nur dem Waffenbesitzer zugänglich bzw. bekannt sein.


Der Nachweis der sicheren Aufbewahrung kann insbesondere durch einen Kaufvertrag oder –beleg erfolgen, aus dem sich aber ergeben muss, dass das Behältnis die erforderlichen Anforderungen erfüllt. Denkbar ist auch ein Foto des Sicherheitsbehältnisses vom Ort der Aufstellung und des Typenschilds, wenn dies ausreichend aussagekräftig ist. Das Foto sollte den Waffenschrank mit geöffneter Türe zeigen und das Typenschild muss lesbar sein. Es muss auf jeden Fall die Klassifizierung eindeutig erkennbar sein.


Die Beweispflicht, dass ein Sicherheitsbehältnis den gesetzlichen Anforderungen entspricht, tragen Sie als Waffenbesitzer.