Die Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 WaffG zum Schießen mit Schusswaffen außerhalb von Schießstätten bedarf einer waffenrechtlichen Genehmigung.
Die Erlaubnis ist erforderlich z. B. für Abschuss von Gehegewild oder Schießen mit Brauchtumswaffen zur Brauchtumspflege.