Grundsätzlich gelten bei der Benutzung von Schießstätten für Kinder und Jugendliche gemäß § 27 Abs. 3 des Waffengesetzes (WaffG) folgende Altersgrenzen:
- 14 bis 16 Jahre:
Die verantwortlichen Aufsichtspersonen dürfen das Schießen gestatten, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist.
- 12 bis 14 Jahre:
Unter Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf das Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen kalte Treibgase dem Antrieb der Geschosse dienen, gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist.
Von dem Alterserfordernis können aus besonderen Gründen Ausnahmen zugelassen werden.