Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.
Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.
Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für
Bitte senden Sie vertrauliche Nachrichten aus Datenschutzgründen per Post und nicht per E-Mail. Adressieren Sie alle Post-Sendungen an das Landratsamt an die folgende Anschrift:
Landratsamt Berchtesgadener Land, Salzburger Str. 64, 83435 Bad Reichenhall
Das Waffenrecht regelt, wer den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung haben darf. Ziel des Waffenrechts ist es, die innere Sicherheit zu stärken. Dies geschieht, indem der private Erwerb und Besitz von Waffen reglementiert wird. Außerdem wird der illegale Waffenhandel und –besitz bekämpft.
Das Waffengesetz dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und regelt den Umgang mit Waffen und Munition, d.h. Erwerb, Besitz und Führen sowie Herstellung und Handel. Darüber hinaus wurden mit dem neuen Recht die Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Personen, die mit Waffen umgehen dürfen, erhöht. Die Aufbewahrungsregelungen wurden verschärft, bestimmte Waffen, die vorwiegend im gewaltbereiten Milieu verwendet wurden, wurden verboten und die Verwendung von Gas- und Schreckschusswaffen wurde stärker reglementiert.
Durch das 3. Waffenrechtsänderungsgesetz wird das deutsche Waffengesetz an die im Jahr 2017 geänderte EU-Feuerwaffenrichtlinie in mehreren Schritten angepasst. Die nächste Änderung tritt mit dem 01.09.2020 in Kraft. Die Überarbeitung der EU-Feuerwaffenrichtlinie erfolgte als Reaktion auf die terroristischen Anschläge in Paris im Jahr 2015, um den illegalen Zugang zu Schusswaffen zu erschweren. Künftig sollen innerhalb der Europäischen Union sämtliche Schusswaffen sowie ihre wesentlichen Teile üben ihren gesamten Lebenszyklus hinweg über das nationale Waffenregister (NWR) rückverfolgbar sein.
Im Wesentlichen wurden im Waffengesetz folgende Änderungen vorgenommen (keine abschließende Aufzählung):
Das Fortbestehen eines waffenrechtlichen Bedürfnisses haben die Waffenbehörden zukünftig, gemäß den Vorgaben der EU-Feuerwaffenrichtlinie alle fünf Jahre erneut zu überprüfen (§ 14 Abs. 4 WaffG n.F.). Ein Ermessensspielraum – anders als in der bisherigen Regelung – steht der Waffenbehörde nicht zu.
Für den Bedürfnisnachweis durch Sportschützen gelten jedoch erleichterte Bedingungen:
Im Rahmen der regelmäßigen Zuverlässigkeitsprüfung (Auskunft aus dem Bundeszentralregister, dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und der Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle) von Waffenbesitzern wird seit 20.02.2020 zusätzlich eine Auskunft der Verfassungsschutzbehörde eingeholt.
Bei Mitgliedern von Vereinigungen, die verfassungsfeindliche oder extremistische Ziele verfolgen, hat die Waffenbehörde zukünftig regelmäßig von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit auszuzugehen (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG n.F.).
Auch die „gelbe Waffenbesitzkarte“ für Sportschützen wird auf max. zehn Schusswaffen beschränkt. Für den Erwerb von weiteren Schusswaffen ist das reguläre Verfahren für die Eintragung von Schusswaffen in die „grüne WBK“ zu durchlaufen. Besitzt jemand am 01.09.2020 aufgrund einer Sportschützen-Waffenbesitzkarte (gelbe WBK) mehr als zehn Schusswaffen, gilt der Besitz als erlaubt, solange der Besitz besteht (Besitzstandswahrung).
Folgende Magazine (Verwendung in Schusswaffen mit Zentralfeuermunition) werden zu verbotenen Gegenständen erklärt:
'Für die Berechnung der Ladekapazität ist das kleinste bestimmungsgemäß verwendbare Kaliber relevant. Magazine die sowohl in Lang- als auch in Kurzwaffen passen, gelten als Kurzwaffenmagazine, es sei denn, der Besitzer verfügt über eine passende Langwaffe.
Das Verbot kann nicht durch den Einsatz eines Blockiersystems umgangen werden!
1.1. Erwerb vor dem Stichtag (13.06.2017) gem. § 58 Abs. 17 WaffG n.F.
Der Besitz eines solchen Magazins ist bis spätestens 01.09.2021 der zuständigen Waffenbehörde anzuzeigen. Das Formular zur Anzeige für entsprechende Wechselmagazine und Magazingehäuse laden Sie bitte auf der Website des Landratsamtes Berchtesgadener Land herunter. Innerhalb der der Frist (01.09.2020 bis 01.09.2021) besteht darüber hinaus die Möglichkeit, die Gegenstände bei einem Berechtigten, der Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle abzugeben.
1.2 Erwerb nach dem Stichtag (13.06.2017) gem. § 58 Abs. 17 WaffG n.F.
Bis spätestens 01.09.2021 ist eine Einzelausnahme nach § 40 Abs. 4 WaffG n.F. beim Bundeskriminalamt (BKA) zu beantragen. Innerhalb der der Frist (01.09.2020 bis 01.09.2021) besteht darüber hinaus die Möglichkeit, die Gegenstände bei einem Berechtigten, der Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle abzugeben.
Halbautomatische Schusswaffen für Zentralfeuermunition werden teilweise zu verbotenen Gegenständen. Darunter fallen:
1. 1. Erwerb vor dem Stichtag (13.06.2017) gem. § 58 Abs. 18 WaffG n.F.
Das Verbot wird Ihnen gegenüber nicht wirksam, daher sind von Ihrer Seite keine Maßnahmen notwendig.
1.2 Erwerb nach dem Stichtag (13.06.2017) gem. § 58 Abs. 18 WaffG n.F.
Bis spätestens 01.09.2021 ist eine Einzelausnahme nach § 40 Abs. 4 WaffG n.F. beim Bundeskriminalamt (BKA) zu beantragen. Innerhalb der der Frist (01.09.2020 bis 01.09.2021) besteht darüber hinaus die Möglichkeit, die Gegenstände bei einem Berechtigten, der Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle abzugeben.
Unter anderem werden ab 01.09.2020 folgende Gegenstände als wesentliche Teile von Schusswaffen eingestuft und somit den Schusswaffen gleichgestellt (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nrn. 1.3.1.2 und 1.3.1.6 des Waffengesetzes).
Sofern Sie zum 01.09.2020 im Besitz eines solchen wesentlichen Schusswaffenteils sind, haben Sie den Besitz der zuständigen Waffenbehörde bis spätestens 01.09.2021 anzuzeigen und eine Erlaubnis zum Besitz zu beantragen (§ 58 Abs. 13 WaffG n.F.). Innerhalb der der Frist (01.09.2020 bis 01.09.2021) besteht darüber hinaus die Möglichkeit, die Gegenstände bei einem Berechtigten, der Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle abzugeben.
Alle Waffenhersteller und Waffenhändler werden mit Inkrafttreten des 3. WaffRÄndG zum 01.09.2020 an das Nationale Waffenregister (NWR) mitangebunden. Für waffenrechtliche Transaktionen (Verkauf/ Erwerb einer Schusswaffe/ Schusswaffenteile) mit Waffenhändlern /Waffenherstellern im Rahmen der §§ 37 ff. WaffG n.F. benötigen Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse ab dem 01.09.2020 alle Angaben der für sie relevanten NWR-ID´s (Identifikationsnummern des Nationalen Waffenregister). Die Waffenbehörde stellt Ihnen Ihr persönliches NWR Stammdatenblatt zur Verfügung, woraus alle notwendigen Identifikationsnummer (Erlaubnisse und Schusswaffen) entnommen werden können.
Bitte bewahren Sie dieses gut auf!
Beim rein privaten Waffenerwerb/ Waffenverkauf von Privatperson zu Privatperson ändert sich für Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis durch den Ausbau des Nationalen Waffenregisters nichts. Nach wie vor ist es ausreichend, den Erwerb oder den Verkauf einer Schusswaffe binnen zwei Wochen, gerechnet ab Übergabe der Waffe, der zuständigen Waffenbehörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zum Eintrag oder zum Austrag der Schusswaffe vorzulegen.
Vor dem 28.06.2018 unbrauchbar gemachte Schusswaffen (sogenannte Dekowaffen), die nicht die Anforderungen der EU Deaktivierungsverordnung (Verordnung (EU) 2015/2403 erfüllen und über eine aktuelle Deaktivierungsbescheinigung eines Beschussamts verfügen, müssen der zuständigen Waffenbehörde angezeigt werden und werden künftig als scharfe Schusswaffen behandelt. Nach § 8a Abs. 2 S. 3 BeschussG stellen die Beschussämter für Deko - Waffen eine Deaktivierungsbescheinigung aus.
Diese Anzeigepflicht gilt jedoch erst, wenn die entsprechende Alt-Dekorationswaffe überlassen, erworben oder vernichtet wird (sog. Besitzstandswahrung). Alt-Dekowaffen bleiben solange erlaubnis- und auch anzeigefrei, wie sie nicht den Besitzer wechseln. Eine Erlaubnispflicht besteht nach wie vor nicht. Dabei muss unterschieden werden, ob es sich um eine Alt-Dekowaffe (Unbrauchbarmachung vor dem 28.06.2018) oder um eine Neu-Dekowaffe (Unbrauchbarmachung nach den Deaktivierungsstandards gemäß den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU 2015/2403) handelt. Erst bei einem Besitzwechsel (Erwerb, Erbfall) oder bei Verbringen in einen anderen EU Mitgliedstaat müssen Alt-Dekowaffen nach den neuen Vorgaben nachdeaktiviert werden. Für den Fall des Besitzerwechsels kann auch eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragt werden, die unter erleichterten Voraussetzungen erteilt wird. Nach den Vorschriften der EU-Deaktivierungs-Verordnung bleiben abgeänderte (unbrauchbar gemachte) Schusswaffen, zwar erlaubnisfrei, der Neuerwerb muss künftig allerdings der zuständigen Waffenbehörde angezeigt werden.
Das Abhandenkommen von unbrauchbar gemachten Dekowaffen muss der zuständigen Behörde unverzüglich angezeigt werden.
Das Formular zur Anzeige für entsprechende Dekorationswaffen kann unter "Formulare" in der blauen Kontaktbox heruntergeladen werden.
Salutwaffen sind ehemals scharfe Schusswaffen, die so umgebaut wurden, dass mit Ihnen nur Kartuschenmunition abgefeuert werden kann. Diese gehören zukünftig der Waffenkategorie an, der sie vor ihrem Umbau angehört haben. Daraus folgt, dass erlaubnispflichtige Schusswaffen auch nach ihrem Umbau erlaubnispflichtige/verbotene Schusswaffen bleiben. Ihr Erwerb und Besitz fällt nun unter die Erlaubnispflicht des Waffengesetzes. Für eine Erlaubnis müssen die in § 4 Waffengesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sein.
Salutwaffen sind wie erlaubnisfreie Waffen aufzubewahren.
1.1 Alt-Besitzer von erlaubnispflichtigen Salutschusswaffen (Erwerb vor dem Stichtag 01.09.2020) haben für diese, bis spätestens 01.09.2021, unter Darlegung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses eine entsprechende waffenrechtliche Erlaubnis bei der für sie zuständigen Waffenbehörde zu beantragen (§ 58 Abs. 15 WaffG N.F.). Ein Bedürfnis zum Besitz von Salutwaffen kann insbesondere dann geltend gemacht werden, wenn die Waffe für Theateraufführungen, Foto-, Film-, und Fernsehaufnahmen oder für die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Veranstaltungen der Brauchtumspflege benötigt wird (§ 39 b Abs.1 Nrn. 1-3 WaffG). Innerhalb der Frist (01.09.2020 bis 01.09.2021) besteht darüber hinaus die Möglichkeit, die Gegenstände bei einem Berechtigten, der Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle abzugeben.
1.2 Alt-Besitzer von verbotenen Salutschusswaffen (Erwerb vor dem Stichtag 01.09.2020) haben die Möglichkeit bis spätestens 01.09.2021, die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen oder eine Einzelausnahme nach § 40 Abs. 4 WaffG n.F. beim Bundeskriminalamt (BKA) zu beantragen. Eine zur Salutwaffe umgebaute verbotene Schusswaffe (Kategorie A der EU-Feuerwaffenrichtlinie) bleibt verboten.
Gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.3 werden zukünftig sog. Pfeilabschussgeräte zu den Schusswaffen gezählt. Pfeilabschussgeräte sind Gegenstände bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder einer anderen Energiequelle eingebracht wird und gespeichert werden kann.
Pfeilabschussgeräte sind Vorrichtungen, bei denen die Antriebsenergie nicht wie etwa bei einem Bogen oder einer Armbrust durch Muskelkraft erzeugt wird, sondern von einer anderen Energiequelle kommt, beispielsweise durch Druckluft oder Druckgas. Diese Gegenstände unterliegen nun der Erlaubnispflicht nach dem Waffengesetz.
Sofern Sie zum 01.09.2020 im Besitz eines solchen Pfeilabschussgeräts sind, haben Sie den Besitz der zuständigen Waffenbehörde bis spätestens 01.09.2021 anzuzeigen und eine Erlaubnis zum Besitz zu beantragen (§ 58 Abs. 20 WaffG n.F.). Innerhalb der der Frist (01.09.2020 bis 01.09.2021) besteht darüber hinaus die Möglichkeit, die Gegenstände bei einem Berechtigten, der Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle abzugeben.
1. Schalldämpfer für Jagdlangwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung
Bei Vorliegen der weiteren genannten Voraussetzungen des § 13 WaffG, kann der Schalldämpfer ohne gesonderte Erlaubnis erworben, besessen und zur befugten Jagdausübung geführt und Jagdlangwaffen angebracht und damit geschossen werden. Ein Voreintrag zum Erwerb ist nicht mehr erforderlich. Die Eintragung des Schalldämpfers in die Waffenbesitzkarte hat innerhalb von zwei Wochen nach dem Erwerb zu erfolgen.
2. Schalldämpfer für Jagdlangwaffen für Munition mit Randfeuerzündung
Der Umgang mit Schalldämpfern mit Randfeuerzündung ist verboten und bedarf einer gesonderten Genehmigung. Ein Bedürfnisnachweis ist der Antragstellung beizulegen. Zum Erwerb eines Schalldämpfers für Randfeuermunition ist ein Voreintrag erforderlich.