Wir sind gerne persönlich für Sie da

Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.

Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.

Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für

Bitte senden Sie vertrauliche Nachrichten aus Datenschutzgründen per Post und nicht per E-Mail. Adressieren Sie alle Post-Sendungen an das Landratsamt an die folgende Anschrift:

Landratsamt Berchtesgadener Land, Salzburger Str. 64, 83435 Bad Reichenhall

Weitere Lockerungen im Berchtesgadener Land möglich

Gesundheit von Mensch & Tier
20. Mai 2021

Ergänzung zu den gültigen Lockerungen ab Freitag, 21. Mai 2021

Die Bayerische Staatsregierung hat in der Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) weitere mögliche Öffnungsschritte bei einer stabilen Inzidenz unter 100 bekanntgegeben.


Daher gelten ab Freitag, 21. Mai 2021, im Berchtesgadener Land zusätzlich folgende Lockerungen:

  • Zusätzlich zu den Öffnungen von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis ist künftig auch die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis (höchstens 24 Stunden alter Selbst-, Schnell- oder PCR-Test) erlaubt.
     
  • Zusätzlich zu der bereits bekanntgegebenen Möglichkeit für kontaktfreien Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten und den dazugehörigen Dusch- und Umkleideräumen sowie Kontaktsport unter freiem Himmel unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Testnachweis verfügen, sind künftig auch folgende Punkte erlaubt:

    a) Sport unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Testnachweis verfügen;
    b) Sport in Fitnessstudios unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung sowie, dass alle Kunden über einen Testnachweis verfügen;
    c) die Zulassung von bis zu 250 Zuschauern bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen unter der Voraussetzung, dass Zuschauerinnen und Zuschauer über einen Testnachweis verfügen.
     
  • Die Öffnung von Freibädern für Besucherinnen und Besucher ist mit einem Testnachweis nach vorheriger Terminbuchung möglich.


Das Staatliche Gesundheitsamt weist darauf hin, dass grundsätzlich und soweit nicht durch Ausnahmen geregelt, auch bei den Lockerungsschritten die geltenden Kontaktbeschränkungen zu beachten sind. Dies gilt insbesondere auch für die Öffnung der Beherbergungsbetriebe. Hierbei ist im Rahmenkonzept der Bayerischen Staatsregierung zusätzlich vorgeschrieben, dass die Nutzung jeder Wohneinheit lediglich den Mitgliedern eines Hausstandes vorbehalten ist. Lebenspartner zählen grundsätzlich als ein Hausstand, auch wenn sie nicht zusammenwohnen. Weitere Informationen zu den Regelungen für Übernachtungsangebote sind den entsprechenden Rahmenkonzepten zu entnehmen. Diese sind unter https://www.lra-bgl.de/t/presse/aktuelles-zum-coronavirus-im-landkreis/ veröffentlicht.


Das Landratsamt Berchtesgadener Land hat zu den aktuell geltenden Lockerungen eine entsprechende Änderung im Amtsblatt bekannt gemacht. Die Allgemeinverfügung gilt ab Freitag, 21. Mai 2021, 00:00 Uhr. Die Allgemeinverfügung tritt außer Kraft, wenn der vom RKI veröffentlichte maßgebliche Wert der 7-Tage-Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten und dies amtlich bekanntgemacht worden ist. Die geänderten Maßnahmen treten am fünften Tag in Kraft.
 

Weitere Informationen zur Durchführung der Corona-Tests

  1. Testmöglichkeiten für Reisende, insbesondere im Zusammenhang mit der Öffnung der Beherbergungsbetriebe:

    Nach dem Rahmenhygienekonzept zur Beherbergung haben sich Übernachtungsgäste regelmäßig einem Test auf SARS-CoV-2 zu unterziehen. Hierfür gibt es verschiedene Testangebote. Das Landratsamt Berchtesgadener Land weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass eventuell positiv auf das Coronavirus getestete Urlauberinnen und Urlauber nicht in die Statistik des Landkreises Berchtesgadener Land einfließen. Über die Infektion wird das Gesundheitsamt am Wohnort der Betroffenen informiert.

    ♦ Schnelltests:
    Die Testungen im Rahmen der Bürgertestung, ausschließlich mittels PoC-Antigentest, stehen allen Personen ohne Corona-Symptome offen. Der Anspruch auf Bürgertestung besteht im Rahmen der Testkapazitäten mindestens einmal die Woche. Da in Bayern von einer ausreichenden Verfügbarkeit von PoC-Antigentests ausgegangen werden kann, gibt es keine Einschränkungen bei der Testhäufigkeit. Beherbergungsbetriebe können selbst Teststelle für Bürgertestungen werden, wenn die Anforderungen an den Infektionsschutz und den Arbeitsschutz eingehalten werden. Dafür müssen sich die Betriebe auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) registrieren (https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/massnahmen/#bayerische-teststrategie). Unter vorstehendem Link finden die Betriebe weitere Informationen. Die Abrechnung erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns.

    ♦ Selbsttests:
    Beherbergungsbetriebe können Selbsttests auf eigene Kosten anbieten bzw. den Gast auf die Beschaffung eines Selbsttests verweisen. Der Gast führt hierzu den Selbsttest vor Ort und unter Aufsicht durch. Der Betreiber kann dann über das negative Testergebnis einen Testnachweis ausstellen, der als Nachweis auch für andere testgebundene Angebote genutzt werden kann und 24 Stunden gültig ist. Ein Anspruch auf Kostenerstattung für die Nutzung von Selbsttests besteht nicht.
     
    ♦ PCR-Tests:
    Nach Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) und dem Freistaat können sich mittels PCR-Testung ausschließlich Bewohner Bayerns testen lassen. Hierzu gehören auch Personen mit einer verfestigten Beziehung zum Freistaat (u. a. Grenzpendler). Damit sind laut den Informationen des StMGP Reisende grundsätzlich von diesem Angebot ausgeschlossen, mit der Ausnahme von Reisenden, die gleichzeitig Bewohner Bayerns sind.
     
  2. Arbeitgebertestungen:
    Die Pflicht des Arbeitgebers, den nicht ausschließlich in Home-Office Beschäftigten zweimal wöchentlich ein Testangebot zu machen, kann entsprechend der Informationen des StMGP nicht durch einen Hinweis auf Testmöglichkeiten in den Lokalen Testzentren oder sonstigen Teststellen erfüllt werden. Die Testangebotspflicht der Arbeitgeber und eine anschließende Testung der Beschäftigten gelten als Maßnahmen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes. Damit hat die Kosten für derartige Maßnahmen grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen.