Wir sind gerne persönlich für Sie da

Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.

Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.

Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für

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Jugendschöffenwahl 2018

Jugend, Familie & Soziales
24. Januar 2018

Im ersten Halbjahr 2018 werden bundesweit die Jugendschöffen für die Amtszeit von 2019 bis 2023 gewählt. Im Landkreis Berchtesgadener Land werden insgesamt 44 Frauen und Männer (je zur Hälfte Frauen und Männer) gesucht, die am Jugendschöffengericht Laufen und für die Jugendkammer beim Landgericht Traunstein als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.

Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber aus dem Landkreis, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, die deutsche Sprache beherrschen und am 01.01.2019 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, und aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden eine rechtliche Bewertung abgeben. Schöffen in Jugendstrafsachen sollen in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen.


Das verantwortungsvolle Ehrenamt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.


Die Stimmen der Schöffen und der Berufsrichter werden gleich bewertet. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen die Stimme beider Schöffen kann niemand verurteilt werden.