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Die Coronavirus-Pandemie ist noch nicht vorbei!

Gesundheit von Mensch & Tier
22. Mai 2020

Die Corona-Schutzmaßnahmen der Bayerischen Staatsregierung wurden in den letzten Wochen etwas gelockert. Das Landratsamt Berchtesgadener Land appelliert aber an die Bürgerinnen und Bürger, streng auf die Hygieneregeln zu achten, auch wenn beliebte Aktivitäten wie Biergartenbesuch oder ein Familienausflug jetzt wieder möglich sind. Denn sollten die Fallzahlen der Neuinfektionen im Landkreis wieder deutlich steigen, müssen die Maßnahmen erneut verschärft werden. Damit dies nicht notwendig wird, gibt das Gesundheitsamt einen Überblick über die häufigsten Irrtümer.

Die häufigsten Irrtümer zum Coronavirus und die jeweilige medizinische Bewertung des Gesundheitsamts Berchtesgadener Land:


1. Ein Mund-Nasenschutz (MNS) schützt mich vor Infektion

Dies gilt nur eingeschränkt. Die einfachen Atemmasken schließen nicht dicht ab, ein Großteil der Luft wird beim Einatmen nicht gefiltert. Der MNS muss richtig über Mund, Nase und Wangen platziert sein und an den Rändern möglichst eng anliegen, um das Vorbeiströmen von Luft an den Seiten zu minimieren. Sie haben vor allem den Sinn, das Ausscheiden des Virus durch Ausatmen und damit die anderen Menschen zu schützen. Bei Kontakt mit einem Infizierten schützt nur die Feinpartikelmaske (FFP-2 oder -3) sicher genug.


2. Ein Gesichtsvisier (Face-Shield) kann als Alternative zur Mund-Nasenschutz verwendet werden

Das ist falsch. Die Verwendung von Visieren kann nicht als gleichwertige Alternative zum MNS angesehen werden. Durch das Visier werden nur grobe Tröpfchen abgefangen, die feinen Aerosole gelangen weitestgehend ungehindert in die Umgebung. Ausnahmen von der Maskenpflicht sind nur aus streng medizinischen Gründen zulässig. Dann wäre das alleinige Visier die Minimallösung. Das Personal in der Gastronomie, im Servicebereich oder in Bereichen, in denen ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, muss einen Mund-Nasen-Schutz tragen (Maskenpflicht). Dies gilt auch für die Gäste, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden.


3. Kinder spielen als Überträger des Coronavirus keine Rolle

Irrtum! Untersuchungen an Kindern haben ergeben, dass auf den Schleimhäuten genauso viel Viren zu finden sind, wie bei Erwachsenen. Durch die naturgemäß engeren Kontakte mit und unter den Kindern sowie das Fehlen von Masken und Nichteinhalten von Verhaltensregeln (Hustenetikette) ist die Infektionsgefahr mindestens gleich hoch. Bei Schulkindern ist es mit zunehmender Schulöffnung besonders wichtig auf dem Schulweg (v. a. in Bus und Bahn) sowie in der Schule die jetzt lang geübten Hygieneregeln lückenlos einzuhalten. Kinder mit Erkältungssymptomen dürfen unabhängig von der Schwere nicht in die Schule kommen und müssen zur Klärung Ihren Kinder- oder Hausarzt aufsuchen.


4. Schutzmaßnahmen sind nur für Risikogruppen notwendig

Nein! Es sind auch viele zuvor gesunde und sportliche Menschen schwer erkrankt, die dann nach einer COVID-19-Erkrankung lebenslange Dauerschäden erlitten haben oder sogar verstarben. Auch wenn der Schwerpunkt der Komplikationen bei den sogenannten Risikogruppen liegt, so darf nicht vergessen werden, dass jeder Infizierte die Risikopersonen in seinem Umfeld in Gefahr bringt. Wer Schutzmaßnahmen missachtet, handelt unverantwortlich gegenüber seinen Mitmenschen. Als Arbeitnehmer riskiert man zudem infektionsbedingte Betriebsschließungen.


5. Kontaktpersonen müssen einen Abstrich auf SARS-CoV-2 machen lassen

Enge Kontaktpersonen werden vom Gesundheitsamt nach Bekanntwerden einer COVID-19-Erkrankung ermittelt und es wird eine 14-tägige Quarantäne im Rahmen der seit dem 7. Mai geltenden Allgemeinverfügung ausgesprochen. Eine Testung erfolgt in der Regel nur dann, wenn die Kontaktperson in der Quarantänezeit krank wird. Ein negativer Test schließt eine Ansteckungsfähigkeit grundsätzlich nicht aus, die Quarantäne wird dadurch nicht verkürzt.


6. Mein Arbeitgeber verlangt von mir einen Abstrich auf SARS-CoV-2

Wie schon erwähnt, kann ein negativer Abstrich keine Ansteckungsfähigkeit ausschließen. Es besteht eher die Gefahr, notwendige Schutzmaßnahmen dann zu vernachlässigen. Die Kosten für einen Abstrich (rund 120 €) trägt zudem der Auftraggeber und nicht die Krankenversicherung. Das Gesundheitsamt dagegen führt im Rahmen von COVID-19-Ausbrüchen Serienabstriche durch, um Infektionsketten aufzuklären. Isolierungsmaßnahmen sind aber in jedem Fall notwendig.


7. Ich kann durch einen Bluttest bzw. -schnelltest feststellen, ob ich schon gegen das neuartige Coronavirus immun bin

Bei einem Bluttest wird nicht das Virus selbst, sondern die Reaktion des Körpers auf einen Viruskontakt oder eine COVID-19-Erkrankung festgestellt. Somit kann der Antikörpertest nur eine abgelaufene Infektion prüfen. Er ist insbesondere für epidemiologische Fragestellungen zur Klärung der Verbreitung des Virus sinnvoll. Leider besteht derzeit noch keine ausreichende Sicherheit, dass der Test nur das neuartige und nicht fälschlicherweise ältere SARS-Viren anzeigt. Das heißt, er verwechselt unter Umständen das alte Virus mit dem neuartigen. Ein sogenannter Immunitätspass ist derzeit nicht zulässig und sinnvoll, zumal noch zu wenig über die Dauer einer Immunität nach durchgemachter Infektion bekannt ist.


8. Einrichtungen und Betriebe müssen dem Gesundheitsamt Hygienekonzepte vorlegen

Entsprechend der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung müssen viele Einrichtungen wie Heime, Kliniken, Gemeinschaftseinrichtungen, Kirchen, Hotels und Gaststätten, Tourismusbetriebe etc. Schutz- und Hygienekonzepte ausarbeiten und nur auf Verlangen dem Gesundheitsamt vorlegen. Bei der Erstellung gibt es in der Regel Handlungsempfehlungen der Dach- und Berufsverbände, z.B. ein Hygienekonzept Gastronomie der Ministerien, welche noch auf die individuellen räumlichen, strukturellen und personellen Gegebenheiten angepasst werden müssen.