Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.
Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.
Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für
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Adressieren Sie alle Post-Sendungen an das Landratsamt an die folgende Anschrift:
Landratsamt Berchtesgadener Land
Salzburger Str. 64
83435 Bad Reichenhall
Die Anzeigepflichten für Neu- bzw. Bestandsanlagen sowie Änderungen, Stilllegungen und Betreiberwechsel gelten somit ab 19. Juli 2018. Ab diesem Zeitpunkt ist die jeweilige Anlage der zuständigen Behörde binnen eines Monats (also bis zum 19. August 2018) anzuzeigen. Die Web-Anwendung KaVKA-42.BV dient der elektronischen Erstellung und Entgegennahme der Anzeigen. Die Mitteilungen und Anzeigen sind ausschließlich über diese Anwendung elektronisch zu übermitteln.
Durch die Verordnung werden die Anwendung des Standes der Technik sowie unmittelbar anwendbare technische und organisatorische Pflichten bei der Errichtung und dem Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern vorgegeben, um Gefahren sowie die Auswirkungen dennoch eintretender nicht ordnungsgemäßer Betriebszustände zu mindern. Der Vermeidung des Legionellenwachstums in und der Minimierung des legionellenhaltigen Aerosolaustrags aus Anlagen kommt eine zentrale Rolle zur Vermeidung eines Gesundheitsrisikos zu.
Unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen sowohl kleine Anlagen, die z. B. der Kühlung von Gebäuden wie Hotels oder Rechenzentren dienen, als auch Kühlsysteme und Nassabscheider industrieller Anlagen.
Im Mittelpunkt der Verordnung steht die Überwachung der Anlagen und Dokumentation im Rahmen der Betreiberverantwortung. Sollten im Rahmen der Eigenüberwachung durch den Betreiber erhöhte Legionellenbefunde festgestellt werden, so sind diese der zuständigen Behörde zu melden.
Eine Anzeige von Bestands- und Neuanlagen gegenüber der zuständigen Behörde ist vorgesehen, um den Aufbau eines Anlagenkatasters zu ermöglichen.