Wir sind gerne persönlich für Sie da

Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.


Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.


Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für


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Landratsamt Berchtesgadener Land
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83435 Bad Reichenhall

 

Aktuelle Änderung der 12. BayIfSMV gilt ab 6. Mai

Gesundheit von Mensch & Tier
06. Mai 2021

PCR-Test-Ergebnis darf nur noch 24 Stunden alt sein

Das Staatliche Gesundheitsamt im Landratsamt Berchtesgadener Land informiert über die seit 6. Mai 2021 gültigen Änderungen der 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV).


Grundsätzlich gilt: Lockerungen, die an das Unterschreiten einer Inzidenz von 100 geknüpft sind, treten erst in Kraft, wenn der Inzidenzwert die Grenze von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschreitet. Ist dies der Fall, gibt das Landratsamt die Unterschreitung unverzüglich im Amtsblatt bekannt, die Lockerungen treten dann am übernächsten Tag nach der Bekanntmachung in Kraft, also frühestens an Tag sieben nach der erstmaligen Unterschreitung der maßgeblichen Inzidenz.


Bei einem Inzidenzwert über 100 darf der für die Inanspruchnahme von Click and Meet im Einzelhandel sowie weiteren Dienstleistungen erforderliche negative Testnachweis nicht älter als 24 Stunden sein. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich dabei um einen PCR-Test, einen Antigen-Schnelltest oder einen vor Ort vorgenommenen Selbsttest handelt.


Erleichterungen für geimpfte und genesene Personen

Geimpfte und genesene Personen werden getesteten Personen gleichgestellt, darüber hinaus gelten für geimpfte und genesene Personen die nächtliche Ausgangssperre, sowie die Kontaktbeschränkungen nicht mehr. Bei privaten Zusammenkünften und ähnlichen sozialen Kontakten, bei denen sowohl geimpfte oder genesene als auch sonstige Personen teilnehmen, bleiben geimpfte und genesene Personen bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer unberücksichtigt.


Geimpfte Personen sind solche, die vollständig gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff geimpft sind, über einen Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen und bei denen seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind.


Der Nachweis der Impfung kann derzeit über die Vorlage des Impfpasses erfolgen.


Genesene Personen sind solche, die über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen, wenn die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate, zurückliegt.


Der Genesenen-Nachweis erfolgt durch Vorlage des positiven Testbefundes bzw. durch die Bescheinigung des Gesundheitsamtes.


Das Landratsamt Berchtesgadener Land wird im Laufe der nächsten Woche einen entsprechenden Genesenen-Nachweis an alle Personen versenden, die dem Gesundheitsamt seit Beginn der Pandemie mittels PCR- Befund gemeldet worden sind. Es wird daher gebeten, in dieser Zeit von entsprechenden Anfragen abzusehen.


Schulen

Ab Montag, 10. Mai 2021 findet in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 165 für die Jahrgangsstufen 1 bis 3 der Grundschulstufe und den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Förderschulen Wechselunterricht oder Präsenzunterricht, soweit der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, statt.


Für die übrigen Jahrgangsstufen sowie für die Kindertageseinrichtungen bleibt es vorerst bei den bisherigen Regelungen.


Aufgrund der stabilen und rückläufigen Entwicklung der Fallzahlen im Berchtesgadener Land wird der Unterricht für die oben genannten Jahrgangsstufen ab Montag, 10. Mai 2021 wieder stattfinden können.


Körpernahe Dienstleistungen

Alle bisher noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungen in Gebieten mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 wurden unter den bereits für Friseure und Fußpfleger geltenden Bedingungen wieder zugelassen (Mindestabstand, Hygienekonzept, FFP2-Maskenpflicht, negatives Testergebnis, Quadratmeter je Kunde, etc.).


Außengastronomie, Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos

Ab Montag, 10. Mai 2021 gilt für diese Bereiche Folgendes:

Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz von 100 nicht überschritten und erscheint die Entwicklung des Infektionsgeschehens stabil oder rückläufig, so kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und nach Maßgabe von Rahmenkonzepten, die von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekanntgemacht werden und in denen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festzulegen sind, folgende weitere Öffnungen zulassen:

  • Öffnung der Außengastronomie
  • Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos
  • kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel


Das heißt, die Lockerungen treten nicht automatisch in Kraft, sondern erst nach entsprechender Bekanntmachung durch das Landratsamt. Für die Zulassung dieser Lockerungen muss das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege sein Einvernehmen erteilen. Das Landratsamt wird entsprechend informieren.