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Änderung im Waffengesetz zum 6. Juli 2017

Sicherheit & Verkehr
19. Juli 2017

Seit 6. Juli 2017 gelten neue Vorschriften im Waffenrecht. Die Änderungen des Waffengesetzes (WaffG) betreffen insbesondere die Regelungen über die Waffenaufbewahrung sowie die Schaffung einer befristeten Strafverzichtsregelung für den illegalen Waffenbesitz.

Was ist von Waffenbesitzern zu beachten?

Schusswaffen und Munition sind nach der Reform des Waffengesetzes in speziellen Sicherheitsbehältnissen mit dem Widerstandsgrad „0“ aufzubewahren. Weniger widerstandsfähige Sicherheitsbehältnisse, die nach bisheriger Gesetzeslage noch als gleichwertig anzusehen waren („Sicherheitsstufe A und B“), dürfen künftig von neuen Waffenbesitzern grundsätzlich nicht mehr verwendet werden. Dennoch wird es für die meisten Waffenbesitzer nicht erforderlich sein, neue Behältnisse anzuschaffen, denn für Waffenschränke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung den alten gesetzlichen Anforderungen entsprochen haben, gilt eine Besitzstandswahrung. Sie dürfen also von den jetzigen Besitzern auch weiterhin verwendet werden.


Wenn ein bislang zulässiges Aufbewahrungsbehältnis ohnehin in der häuslichen Gemeinschaft genutzt wird, darf es zudem auch von Neu-Waffenbesitzern in dieser häuslichen Gemeinschaft verwendet und im Erbfall weiter eingesetzt werden.


Amnestieregelung bei unerlaubtem Besitz von Waffen und Munition

Mit der Gesetzänderung am 6. Juli 2017 tritt auch eine zeitlich befristete Amnestie-Regelung für unberechtigte Waffenbesitzer in Kraft. Wer unerlaubt Waffen oder Munition besitzt, kann diese bis zum 1. Juli 2018 einer Waffenbehörde (Landratsamt) oder der Polizei übergeben, ohne wegen des illegalen Besitzes eine Strafe oder auch den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse fürchten zu müssen. Durch die rechtzeitige, eigenständige Abgabe von illegalen Waffen und Munition können auch Probleme, die sich regelmäßig bei den stattfindenden Aufbewahrungskontrollen des Landratsamtes ergeben, vermieden werden.


Zudem sind auch die Besitzer legaler Waffen aufgerufen, diese samt Munition abzugeben, sofern sie diese nicht mehr benötigen. Zielgruppe sind hier vor allem Waffenbesitzer, die diese geerbt und als Altbesitz auch ordentlich angemeldet haben.


Im Zusammenhang mit der Abgabe von Waffen und Munition ist unbedingt zu beachten, dass diese Gegenstände nur in einem verschlossenen Behältnis und auf direktem Weg zum Landratsamt oder zur Polizei transportiert werden dürfen.


Für die Abgabe von Waffen und Munition beim Landratsamt oder der Polizei werden keine Kosten erhoben.   Das Landratsamt appelliert erneut eindringlich an alle Waffenbesitzer, sorgfältig mit Waffen und Munition umzugehen und diese auch vorschriftsgemäß zu verwahren.