Von der Saalachmündung bis zur Mündung der Salzach in den Inn ist die Salzach Grenzfluss zwischen Österreich und Deutschland. Die Sanierung der Salzach ist somit ein grenzüberschreitendes Projekt mit entsprechenden Rechtsverfahren in Bayern sowie in Österreich. Die Zuständigkeit der Vorhabensträger bezieht sich auf deren jeweiliges Staatsgebiet. Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens sind die Vorhaben auf bayerischer Seite.
Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Traunstein, plant zusammen mit der Republik Österreich, vertreten durch die Bundeswasserbauverwaltung Salzburg sowie dem Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 5 Natur- und Umweltschutz, Gewerbe ein grenzüberschreitendes Projekt zur Renaturierung der Salzach und der Antheringer Au im Salzachabschnitt von Flkm 48,50 bis Flkm 59,50. Das Projekt verfolgt, neben der flussmorphologischen Sanierung der Salzach im Freilassinger Becken, auch gewässerökologische und ökologische Ziele nach den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie. Ziel ist es, einen naturnahen Flusslauf der Salzach wiederherzustellen, die Dynamik des Gewässers zu erhöhen, die Vernetzung mit den umliegenden Auenflächen zu verbessern und wertvolle Lebensräume für seltene Tier- und Pflanzenarten zu schaffen.
Im Rahmen der „Renaturierung Salzach und Antheringer Au“ sind umfassende Maßnahmen geplant. In Bayern sind dies folgende Maßnahmen in der Salzach und am linksseitigen Ufer, die Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens sind:
Uferrückbau linksseitige Ufersicherungen - "Weiche Ufer" (bayerisches Ufer): vollständiger Ausbau Ufersicherungen auf einer Länge ca. 6.300 lfm, ca. 166.000 m³ - Fläche (im Bereich der bestehenden Ufersicherungen, teils überwachsen): 13,8 ha
Strukturreiche Gestaltung der neuen Uferzone
maschinelle Aufweitung ca. Flkm 57,4-57,7 (Länge = 375 lfm) und ca. Flkm 58,1-58,6 (Länge = 550 lfm) - Fläche (im linksseitigen Vorland, weitgehend Wald): 1,88 ha
Verlängerung und Erhöhung der bestehenden Lenkbuhne bei Flkm 51,6 Strömungsteiler bei Flkm 53,25, Verdrängerbuhnen bei Flkm 52,7 und Flkm 54,2, Absenkbuhne bei Flkm 58,95 und Flkm 59,15 - Fläche (im Gewässer): 0,16 ha
(maschinelle) Vorschüttung am linksseitigen Salzach-Ufer (Flkm 55,9 bis 56,37) und Herstellung von Flachufern (Flkm 54,5 bis 55,22 und Flkm 56,95 bis 57,4) - Fläche (im Gewässer): 4,22 ha
Aktive Anhebung Sohle im Bereich von Flkm 55,6 bis 58,730, um ca. 1,0 m gegenüber dem Bestand, und Flkm 55,6 bis 54,4 Anpassung Sohlniveau - Fläche: 14,45 ha
Rückverlegung Weg nach Westen, auf einer Länge von 4.935 m - Fläche (weitgehend im bestehenden Wald): 3,52 ha
Auslichtungsstreifen – Wildholz (Entnahme von Bäumen mit einem Stammdurchmesser (BHD) von mehr als 0,4 m und einer Länge von mehr als 8 m zu fällen) - Fläche: ca. 1,95 ha
Hinzu kommt eine bauzeitliche Flächeninanspruchnahme für Arbeitsraum Weg und Lager/Baustelleneinrichtungsfläche von 3,81 ha. Ebenso wurde für dem Hauptprojekt vorauslaufende Maßnahmen wie Fällarbeiten, Entfernung von Wurzelstöcken und frühzeitige Anlage von Ersatzhabitaten ein vorzeitiger Baubeginn nach § 69 Abs. 2 WHG beantragt.
Durch das Vorhaben wird eine eigendynamische Gewässerentwicklung initiiert, die auch künftig zu für einen naturnahen Fluss typischen Veränderungen des Gewässers, der Uferbereiche und der Aue führen wird. Die Maßnahme soll in drei Bauabschnitten umgesetzt werden. Für die Hauptbauarbeiten ist ein Zeitraum von insgesamt drei Jahren vorgesehen. In Abhängigkeit von der Wasserführung der Salzach sowie unter Berücksichtigung naturschutzfachlicher Belange können die Bauarbeiten jeweils im Zeitraum von Ende Juni bzw. Mitte August bis Ende Februar eines jeden Jahres durchgeführt werden. Die Bauabschnitte auf bayerischer Seite sind zeitlich und räumlich parallel zu den Bauabschnitten auf österreichischer Seite geplant. Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG handelt es sich bei den geplanten Maßnahmen um einen Gewässerausbau. Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung oder der Plangenehmigung.
Für das Projekt ist gemäß § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Nr. 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG
„Sonstige der Art nach nicht von den Nummern 13.1 bis 13.17 erfasste Ausbaumaßnahmen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes“
eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen. Die Prüfung hat dabei anhand der in der Anlage 3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien zu erfolgen, die die Merkmale des Vorhabens, den Standort und die Merkmale der möglichen Auswirkungen des Vorhabens erfassen. Mit der Antragseinreichung wurde die Unterlage nach § 16 UVPG i.V. mit Anlage 4 zum UVPG – UVP-Bericht – vom 05.12.2025 vorgelegt, insoweit kann nach § 7 Abs. 3 Satz 1 UVPG die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1 UVPG entfallen, da dies einen inkludierten Antrag entsprechend dem bisher geäußerten Willen des Antragstellers darstellt und das Landratsamt Berchtesgadener Land für dieses Vorhaben ein Entfallen der Vorprüfung für zweckmäßig erachtet. Diese Feststellung ist nach § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Bezüglich der grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung wird auf die mit Feststellungsvermerk des Landratsamtes Berchtesgadener Land über die grenzüberschreitende Beteiligung nach Art. 54 bis 56 UVPG vom 05.05.2026 getroffene Entscheidung hingewiesen, dass eine grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nicht notwendig ist.
Für das beantragte Vorhaben ist ein Planfeststellungsverfahren für den Gewässerausbau nach §§ 67 ff WHG entsprechend den Vorgaben des UVPG durchzuführen (Art. 69 BayWG sowie § 70 WHG in Verbindung mit §§ 15 ff. und 54 bis 56 UVPG, Art. 72 bis 78 BayVwVfG). Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist dabei unselbstständiger Teil des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (§ 4 UVPG).
Für weitere Details wird auf die Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 20 vom 12.05.2026 verwiesen.
Die in der Amtsblattbekanntmachung genannten Unterlagen können im UVP-Portal während des Auslegungszeitraums wie folgt eingesehen werden:
https://www.uvp-verbund.de/ unter dem Suchbegriff „Freilassinger Becken“
oder alternativ unter der URL https://www.uvp-verbund.de/trefferanzeige?docuuid=0b380cbf-d286-4f43-b9b4-59d35b3cac10
Der Bekanntmachungstext kann nachfolgend eingesehen werden:
Salzburger Straße 64
83435 Bad Reichenhall
Montag bis Mittwoch: 8:00 bis 14:00 Uhr
Donnerstag: 8:00 bis 16:00 Uhr
Freitag: 8:00 bis 12:00 Uhr
Eine Terminvereinbarung ist erforderlich.