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Bekanntmachung zur vorläufigen Sicherung des vom Wasserwirtschaftsamt Traunstein ermittelten Überschwemmungsgebietes des Weißbachs im Landkreis Berchtesgadener Land (Gewässer dritter Ordnung)

Umwelt & Natur
30. Juli 2019

Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu minimieren. Eine Voraussetzung dafür ist, die Gebiete zu ermitteln, die bei Hochwasser voraussichtlich überschwemmt werden. Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) verpflichtet deshalb die Wasserwirtschaftsämter, die Überschwemmungsgebiete in Bayern zu ermitteln und zu kartieren (Art. 46 Abs. 1 BayWG).

 

Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebiets ist das 100-jährliche Hochwasser (Bemessungshochwasser – HQ100). Ein 100-jährliches Hochwasser wird im statistischen Mittel in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten. Da es sich um einen statistischen Wert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.


Für den Weißbach (Fluss-km 0,000 bis ca. 5,450) im Landkreis Berchtesgadener Land (Gemeindegebiete Bayerisch Gmain und Große Kreisstadt Bad Reichenhall) wurde das Überschwemmungsgebiet berechnet und in dem anliegenden Übersichtslageplan dargestellt (Stand: 21.12.2017). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um die Ermittlung und Dokumentation einer von Natur aus bestehenden Gefährdungslage und nicht um eine durchgeführte oder veränderbare Planung handelt.


Die bei einem Bemessungshochwasser überschwemmten Flächen sind in der Übersichtskarte M 1:20.00 schräg schraffiert und blau eingefasst. Detailkarten im Maßstab M 1:2.500 können im Landratsamt Berchtesgadener Land (Zimmer 212) sowie in der Stadt Bad Reichenhall und in der Gemeinde Bayerisch Gmain während der üblichen Dienstzeiten sowie in den nachfolgenden Downloads eingesehen werden.


Mit dieser Bekanntmachung gelten die als Überschwemmungsgebiet dargestellten Flächen als vorläufig gesicherte Gebiete. Damit sind folgende Rechtswirkungen verbunden:


In vorläufig gesicherten Gebieten sind verboten (§§ 78 Abs. 8 und 78a Abs. 6 WHG):

  1. die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch; ausgenommen die Ausweisung, die ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften (§ 78 Abs. 1 WHG).
     
  2. die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches, ausgenommen Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens (§ 78 Abs. 4 WHG).
     
  3. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können (§ 78a Abs. 1 Nr. 1 WHG),
     
  4. das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden (§ 78a Abs. 1 Nr. 2 WHG),
     
  5. die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen (§ 78a Abs. 1 Nr. 3 WHG),
     
  6. das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können (§ 78a Abs. 1 Nr. 4 WHG),
     
  7. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche (§ 78a Abs. 1 Nr. 5 WHG),
     
  8. das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und § 75 Absatz 2 entgegenstehen (§ 78a Abs. 1 Nr. 6 WHG),
     
  9. die Umwandlung von Grünland in Ackerland (§ 78a Abs. 1 Nr. 7 WHG),
     
  10. die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart (§ 78a Abs. 1 Nr. 8 WHG),
     
  11. die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen (§ 78c Abs. 1 WHG)


Die unter Ziffer 3 – 10 aufgeführten Verbote gelten nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes, einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung oder Wiederherstellung des Wasserzuflusses oder des Wasserabflusses auf Rückhalteflächen, für Maßnahmen des Messwesens sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind.


Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter § 78 Abs. 4 WHG fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden (§ 78 Abs. 7 WHG).


Gemäß § 78 Abs. 3 WHG hat die Gemeinde bei Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 I, II oder § 34 BauGB zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,

b) die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und

c) die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.

Dies gilt für Satzungen nach § 34 IV und § 35 VI BauGB entsprechend.


Von Ziffer 1 kann das Landratsamt Berchtesgadener Land ausnahmsweise die Ausweisung neuer Baugebiete unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG zulassen.


Von Ziffer 2 kann das Landratsamt Berchtesgadener Land unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Nachbarschaft im Einzelfall bauliche Anlagen genehmigen (§ 78 Abs. 4 WHG), wenn

a) das Vorhaben

  • die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verlorengehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
  • den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
  • den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
  • hochwasserangepasst ausgeführt wird oder

b) die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.


​​​​​​​Von Ziffer 3 – 10 kann das Landratsamt Berchtesgadener Land Maßnahmen im Einzelfall zulassen (§ 78a Abs. 2 WHG), wenn

a) Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen,

b) der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und

c) eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu befürchten sind oder

die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Bei Buchstabe b) und c) sind dabei die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.


Von Ziffer 11 kann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine anderen weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen und die Heizölverbraucheranlage hochwassersicher errichtet wird.


Für die Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen durch Sachverständige gelten die §§ 46 und 70 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).


Die vorläufige Sicherung ist Grundlage für weitere Entscheidungen des Landratsamts über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets durch Rechtsverordnung. Die vorläufige Sicherung endet, sobald die Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets in Kraft tritt oder das Festsetzungsverfahren eingestellt wird. Sie endet spätestens nach Ablauf von fünf Jahren. In begründeten Fällen kann die Frist vom Landratsamt höchstens um zwei weitere Jahre verlängert werden (vgl. hierzu Art. 47 Abs. 4 BayWG).


Weitere Informationen:

Alle ermittelten und festgesetzten Überschwemmungsgebiete im Internet werden unter der Adresse https://www.lfu.bayern.de/wasser/hw_ue_gebiete/informationsdienst/index.htm im „Informationsdienst überschwemmungsgefährdete Gebiete in Bayern“ für die Öffentlichkeit dokumentiert. Dort sind auch weitere Informationen über Überschwemmungsgebiete sowie rechtliche Grundlagen und Hinweise zum Festsetzungsverfahren enthalten.

 

Bad Reichenhall, den 16.07.2019
Landratsamt Berchtesgadener Land

 

Georg Grabner
Landrat

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