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Schalldämpfer & Nachtzieltechnik

Mit dem Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG) vom 17.02.2020 (BGBl. I S. 166) sind waffenrechtlich Erleichterungen für Jäger zur Nutzung von Nachtsichttechnik und die Verwendung von Schalldämpfern für jagdliche Zwecke getroffen worden.


Jagdrechtlich ist es nach dem Bundesjagdgesetz (§ 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BJagdG) weiterhin grundsätzlich verboten, Nachtsichttechnik bei der Jagd zu verwenden oder zu nutzen.


Ebenso ist in Bayern grundsätzlich die Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern nach dem Bayerischen Jagdgesetz (Art. 29 Abs. 2 Nr. 7) verboten.


Um die Nutzung jagdrechtlich zu ermöglichen, haben wir entsprechende Allgemeinverfügungen erlassen, die im Amtsblatt Nr. 28 aus 2020 (PDF) veröffentlicht wurden.

Schalldämpfer

Jäger dürfen Schalldämpfer für Langwaffen ohne Ausnahmegenehmigung und Voreintrag erwerben. Es reicht der gültige Jagdschein. Wie beim Kauf von Langwaffen muss auch der Kauf eines Schalldämpfers innerhalb von zwei Wochen dem Landratsamt gemeldet werden. Der Schalldämpfer wird dann in die Waffenbesitzkarte (WBK) eingetragen. Schalldämpfer dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung verwendet werden. Dies gilt ausschließlich im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens.  Der jagdliche Einsatz von Schalldämpfern ist nur für Waffen mit Zentralfeuerzündung zulässig. Jäger, die Randfeuerpatronen einsetzen wollen, müssen zuvor eine gesonderte Ausnahmeerlaubnis einholen, wenn sie Schalldämpfer nutzen wollen.


Die zur Jagd erworbenen Schalldämpfer werden als wesentliche Waffenteile behandelt und müssen in einem zugelassenen Waffenschrank aufbewahrt werden. Hierbei zählen sie jedoch nicht zur Höchstanzahl der rechtmäßig aufzubewahrenden Waffen hinzu.


Um eine einheitliche Regelung zu gewährleisten haben wir die Jagdausübung mit Schalldämpfern mit der vorliegenden Allgemeinverfügung geregelt.


Damit wird gestattet Schalldämpfer für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung bei der Jagdausübung im Landkreis Berchtesgadener Land zu verwenden.


Zusätzlich ist es Jägern mit Wohnsitz innerhalb des Landkreises gestattet, in ganz Bayern damit der Jagd nachzugehen.


Den gesamten Text der Allgemeinverfügung können Sie hier (PDF) einsehen.

Nachtzieltechnik

Unter dem Eindruck der nahenden ASP hat Bayern die Jagd mit künstlichen Lichtquellen auf Schwarzwild erlaubt. Der Nutzen von Nachtsichttechnik für eine effektive Schwarzwildbejagung wurde erkannt und deshalb die Jagd mit Nachtsichtgeräten möglich gemacht.


Der neu eingefügte § 40 Abs. 3 Satz 4 WaffG ermöglicht es Inhabern eines gültigen Jagdscheins, Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielfernrohre (darunter fällt Restlichtverstärkungs- und Wärmebildtechnik) zu erwerben, zu besitzen und einzusetzen.


Um die flächendeckende Bejagung von Schwarzwild mit Nachtsichttechnik einheitlich zu regeln, hat sich das Landratsamt Berchtesgadener daher entschlossen, den Einsatz von Nachtsichttechnik zur Schwarzwildbejagung im gesamten Landkreisgebiet mittels Allgemeinverfügung zu gestatten.


Damit wird allen Inhabern eines gültigen Jagdscheins, auch mit Wohnsitz außerhalb des Landkreises, gestattet, für die Bejagung von ausschließlich Schwarzwild in allen Jagdrevieren im Landkreis die Verwendung von Nachtsichttechnik zu verwenden.


Eine Bejagung anderer Wildarten ist nicht zugelassen.


Die Allgemeinverfügung finden Sie hier (PDF).