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Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.


Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.


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Jagdpachtvertrag

Der Jagdpachtvertrag ist ein Pachtvertrag in Form der Rechtspacht, durch den das Jagdausübungsrecht in einem bestimmten Jagdbezirk einem anderen (Jagdpächter) eingeräumt wird.

 

Der Verpächter (Jagdgenossenschaft, Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirks) ist verpflichtet, dem Jagdpächter die ungehinderte und ungestörte Jagdausübung innerhalb der vereinbarten räumlichen und zeitlichen Grenzen zu gewähren. Der Jagdpächter ist vor allem zur pünktlichen Zahlung des vereinbarten Jagdpachtpreises und zur Erfüllung der Abschusspläne, ferner zum Ersatz entstandener Wildschäden verpflichtet, wenn und soweit er dies im Jagdpachtvertrag übernommen hat.


Der Jagdpachtvertrag muss bestimmte Anforderungen erfüllen, die bei Verstoß zur Nichtigkeit führen können.


Zum Beispiel:

Er ist schriftlich abzuschließen. Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat. Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter das Jagdausübungsrecht zusteht, und die Anzahl der Mitpächter sind begrenzt. Der Jagdpachtvertrag ist der unteren Jagdbehörde zur Prüfung vorzulegen (Details zur Vorlage entnehmen Sie bitte aus „Erforderliche Unterlagen“).  


Unabhängig von ausgesprochenen Kündigungen kann der Jagdpachtvertrag auch kraft Gesetzes erlöschen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Pächter der Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt auch dann, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheines abgelaufen ist und entweder die zuständige Behörde die Erteilung eines neuen Jagdscheines unanfechtbar abgelehnt hat oder der Pächter innerhalb einer von der Jagdbehörde gesetzten angemessenen Frist einen Jahresjagdschein nicht beantragt oder sonstige Voraussetzungen dafür nicht erfüllt.

Erforderliche Unterlagen

  • Der Jagdpachtvertrag ist in mindestens 3-facher Ausfertigung (je einmal für die untere Jagdbehörde, die Jagdgenossenschaft und den Pächter) vorzulegen. Wird die Jagdausübung von mehreren Pächtern durchgeführt, ist für jeden weiteren Mitpächter eine weitere Ausfertigung des Vertrages einzureichen.
  • Die Niederschrift über die Jagdgenossenschaftsversammlung, in der der Beschluss über den Pachtvertrag gefasst wurde. Die Niederschrift ist vom Jagdvorsteher und Schriftführer zu unterzeichnen.
  • gültiger Jagdschein jedes Pächters
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Herr Raith