Wir sind gerne persönlich für Sie da

Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.


Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.


Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für


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Landratsamt Berchtesgadener Land
Salzburger Str. 64
83435 Bad Reichenhall

 

Großraum- und Schwertransport

Erlaubnis gem. § 29 Abs. 3 StVO und Ausnahmegenehmigungen gem. § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO

Alle Fahrzeuge können zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden, wenn sie den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und der Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechen.  

In vielen Fällen kann es sein, dass aus technischen Gründen die amtlich zulässigen Abmessungen, Achslasten oder/und das Gesamtgewicht der Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nicht eingehalten werden können oder die Größe der Ladung die höchst zulässigen Abmessungen überschreitet. Dann sind Ausnahmegenehmigungen bzw. Erlaubnisse erforderlich.  

 

Erlaubnis gem. § 29 Abs. 3 StVO

Die Erlaubnis ist zu beantragen bei Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die zulässigen Grenzen überschreiten oder bei denen das Sichtfeld eingeschränkt ist.  

Bei der Beantragung einer Erlaubnis ist eine Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO vorzulegen. 

Diese Ausnahmegenehmigung von den Bau- und Betriebsvorschriften ist bei der Regierung von Oberpfalz zu beantragen. Hierzu ist ein TÜV-Gutachten zur Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung nötig.  

 

Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO

Die Ausnahmegenehmigung ist zu beantragen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, welche aufgrund ihrer Ladung die zulässigen Abmessungen überschreiten.  

Antragstellung

Die Anträge für die Erlaubnisse und die Ausnahmegenehmigungen aufgrund der Ladungsüberschreitungen sind grundsätzlich über das Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwerverkehr (VEMAGS) unter www.vemags.de zu stellen.

Bei Fragen zur Antragstellung wenden Sie sich bitte an die zuständigen Sachbearbeiter.


VEMAGS - Bundeseinheitliches Verfahrensmanagement für Großraum- u. Schwertransporte
 
VEMAGS, ist ein Datenbanksystem, in dem erstmalig in der Geschichte des Großraum- und Schwerverkehrs in Deutschland alle am Verfahren beteiligten Behörden der verschiedenen Verwaltungsebenen miteinander vernetzt wurden. In Bayern wird das Verfahren seit dem 01.09.2008 eingesetzt. Sie haben als Transportunternehmer, Krantransporteur o. a. die Möglichkeit, Anträge direkt über das Internet zu stellen. Sie können sich über das Internet als neuer Anwender und sog. Primärbenutzer von VEMAGS über die VEMAGS-Internetseite registrieren lassen. Dieses Programm ist kostenlos.

 

Bitte informieren Sie sich über diese Möglichkeiten der Antragsstellung im Internet und nutzen Sie dieses Verfahren bei künftigen Antragsstellungen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular online über VEMAGS
  • unterschriebene Haftungserklärung
  • Ausnahmegenehmigung nach §70 StVZO bei Erlaubnissen, zu beantragen bei der Regierung von Oberpfalz

Häufig gestellte Fragen

Welche Arten von Erlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen gibt es?

  • Einzel
    Laufzeit max. 3 Monate - nur 1 Fahrt - 1 zusammenhängender Fahrtweg - 1 Fahrzeugkombination möglich - einmalige Verlängerung während der Gültigkeit
  • Kurzzeit
    Laufzeit max. 3 Monate - mehrere Fahrten - 1 zusammenhängender Fahrtweg - 5 baugleiche Fahrzeugkombinationen möglich - einmalige Verlängerung während der Gültigkeit
  • Dauer
    Laufzeit max. 3 Jahre - mehrere Fahrten - flächendeckend oder bis zu 5 Fahrtwege - 5 baugleiche Fahrzeugkombinationen möglich

Wer ist zuständig und an wen kann ich mich wenden?

Die Erlaubnis und die Ausnahmegenehmigung aufgrund der Ladungsüberschreitung erteilt die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung nach § 13 des Handelsgesetzbuches hat. 

Befindet sich der Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird.
 

Wichtiger Hinweis: Beginnt der Transport am Grenzübergang Bad Reichenhall (Walserberg) ist die Stadt Bad Reichenhall zuständig (Tel. +49 8651 775 237).

Kontakt

Frau Reiter

Einzelerlaubnisse/-ausnahmegenehmigung

Herr Korbely

Dauererlaubnisse/-ausnahmegenehmigung