Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.
Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.
Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für
Bitte senden Sie vertrauliche Nachrichten aus Datenschutzgründen per Post und nicht per E-Mail. Adressieren Sie alle Post-Sendungen an das Landratsamt an die folgende Anschrift:
Landratsamt Berchtesgadener Land, Salzburger Str. 64, 83435 Bad Reichenhall
Verfahrenslotsen begleiten junge Menschen mit Handicap auf Wunsch durch die komplexen Strukturen der Sozialgesetzbücher. Es handelt sich um ein neues kostenloses Angebot des Amts für Kinder, Jugend und Familien am Landratsamts Berchtesgadener Land.
Die Verfahrenslotsen beraten unabhängig und vertraulich zu Fragen über Hilfen und Leistungen des SGB VIII und SGB IX. Sie unterstützen beim Stellen von Anträgen und der selbstständigen Verfolgung von Eingliederungshilfeleistungen. Ebenso vermitteln Verfahrenslotsen Informationen über weitere Hilfs- und Beratungsangebote. Auf Wunsch begleiten Verfahrenslotsen auch zu Terminen sowie Gesprächen mit anderen Beratungsstellen und Einrichtungen.
Verfahrenslotsen sind Ansprechpartner für:
Kinder, Jugendliche und junge Volljährige bis 27 Jahren mit (drohender) Behinderung
deren Eltern, Personen- und Erziehungsberechtigte
Vormünder, Ergänzungspfleger
Vertrauenspersonen
Fachkräfte, die mit jungen Menschen mit Behinderung arbeiten
Die Beratung erfolgt persönlich, telefonisch, online, im Landratsamt oder bei Ihnen zu Hause.
Die Begleitung durch den Verfahrenslosten erfolgt individuell, unabhängig und vertraulich.
Das Angebot ist kostenfrei
junger Mensch bis zum 27. Geburtstag
von körperlicher, geistiger, seelischer oder mehrfacher Behinderung betroffen
oder von einer Behinderung bedroht
bestehender Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe
Hintergrund zur Einführung von Verfahrenslotsen ist das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG). Es regelt die Zusammenführung der Zuständigkeiten zur Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit (drohender) Behinderung in der Kinder- und Jugendhilfe.
Verfahrenslotsen haben eine Doppelfunktion:
Zum einen beraten und unterstützen sie junge Menschen mit (drohender) Behinderung und deren Familien.
Zum anderen unterstützen sie gemäß § 10b Abs. 2 SGB VIII den örtlichen Träger der Jugendhilfe – also das Jugendamt – bei der Zusammenführung der Eingliederungshilfeleistungen und der inklusiven Umsetzung der Jugendhilfe.
Montag bis Donnerstag: 8:00 bis 15:00 Uhr