In Deutschland gibt es derzeit viele Leistungen und Angebote für Familien, doch kaum eine Familie kennt das vollständige Unterstützungsangebot. Die einzelnen Leistungen werden durch unterschiedliche Behörden und Einrichtungen erbracht, was den Zugang zu den Angeboten zusätzlich erschwert. Familien rufen ihre Ansprüche auf Leistungen daher oft nicht ab, weil sie unbekannt oder die bürokratischen Hürden zu hoch sind.
Mit dem „Familiennetzwerk Berchtesgadener Land“ setzen sich die Netzwerkpartner Landratsamt Berchtesgadener Land, Familienkasse Bayern Süd und das Jobcenter Berchtesgadener Land für (noch) mehr Familien- und Kinderfreundlichkeit in der Region ein.
Gemeinsames Ziel ist es, den Zugang für Familien zu bestehenden Leistungen und Hilfen zu erleichtern. Durch den Zusammenschluss der Netzwerkpartner soll über eine Lotsenfunktion Familien kein Anspruch mehr verloren gehen. Mit der Beseitigung bürokratischer Hürden will man den Familien das Leben einfacher machen.
Denn: Familien sind der Garant für die Zukunft!
Hierbei soll Jugendlichen und jungen Erwachsenen eine Aus- oder Weiterbildung finanziell ermöglicht werden, die an einer Hochschule oder Universität immatrikuliert sind. Die staatliche Unterstützung für Studierende setzt sich aus einem rückzahlungsfreien Zuschuss und einem unverzinslichen Darlehen zusammen.
Nähere Informationen zum BAföG gibt es
Bei Fragen zum Studierenden-BAföG wenden Sie sich bitte an das zuständige Studierendenwerk an Ihrem Studienort.
Im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes besteht für den Besuch von Berufsfachschulen sowie weiterführenden Schulen ein Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
Nähere Informationen zum BAföG für Schülerinnen und Schüler bietet
Für berufliche Aufstiegsfortbildungen (z.B. Meister, Techniker, Fachwirt, Betriebswirt, Erzieher) können Lehrgangs- und Prüfungsgebühren einkommens- und vermögensunabhängig als Darlehen und Zuschuss übernommen werden. Bei Vollzeitmaßnahmen gibt es zusätzlich einkommens- und vermögensabhängige Zuschüsse zum Unterhalt.
Nähere Informationen zur BAföG-Aufstiegsförderung gibt es
Die Eigenwohnraumförderung des Freistaates Bayern unterstützt gerade junge Familien mit vergünstigen Zinskonditionen oder Zuschüssen beim Erwerb eines Neubaus oder einer Bestandsimmobilie. Hierfür müssen Einkommensgrenzen eingehalten werden. Eine erste Prüfung über die Fördermöglichkeiten kann auf der Webseite der Bayerischen Landesbank vorgenommen werden.
Nähere Informationen zur Bauförderung für Familien bietet
Mit der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) werden grundsätzlich Auszubildende, die während der Berufsausbildung außerhalb des Haushalts der Eltern wohnen, unter bestimmten Voraussetzungen mit einem monatlichen Zuschuss unterstützt. Eine rein schulische Ausbildung kann nicht gefördert werden.
Nähere Infos gibt es auf der Internetseite des Agentur für Arbeit:
Der Bildungskredit ist ein befristeter, zinsgünstiger Kredit für SchülerInnen und Studierende zwischen dem 18. und 36. Lebensjahr, für Ausbildungskosten, die nicht durch das BAföG abgefangen werden.
Nähere Informationen bietet die KfW-Förderbank auf ihrer Internetseite.
Kontaktdaten der beiden Leistungsträger Bundesverwaltungsamt/Bildungskredit Vergabe und KFW Bonn finden Sie auf deren Webseite.
Bildungs- und Teilhabeleistungen (BuT) unterstützen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Damit können sowohl Angebote von Schule und Kindertagesstätten als auch Angebote im Bereich Freizeit und Kultur bezuschusst werden.
Die Leistungen stehen allen Familien zur Verfügung, die Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.
Bürgergeld ist eine existenzsichernde Geldleistung für Arbeitssuchende und ihre Familien. Die bewilligten Leistungen umfassen Kosten des Lebensunterhalts, Miete und Heizkosten, soweit diese Bedarfe nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind. Bürgergeld kann auch als ergänzende Leistung zum Einkommen oder aufstockend zum Arbeitslosengeld gezahlt werden.
Nähere Informationen zum Bürgergeld sind auf der Internetseite des Jobcenters zu finden.
Dort sind auch alle Kontaktmöglichkeiten ersichtlich, Mitteilungen an das Jobcenter sind über Jobcenter-digital möglich.
Auf Antrag werden Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertagesstätte (Kinderkrippe, Kindergarten, Kinderhort) durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Die Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertagesstätte werden durch den örtlichen Jugendhilfeträger auch dann übernommen, wenn die Eltern oder die Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Bürgergeld, Grundsicherung), Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen.
Nähere Infos und Kontaktmöglichkeiten gibt es
auf der Website des Landratsamts BGL zur Kindertagespflege
Wer nach der Geburt seines Kindes zu Hause bleibt oder eine Erwerbstätigkeit von maximal 32 Wochenstunden ausübt, kann Elterngeld beantragen. Das Elterngeld gleicht Verdienstausfälle zu einem gewissen Teil aus. Auch Nichterwerbstätige (Schülerinnen/Schüler, Studentinnen/Studenten, Hausfrauen/Hausmänner) haben Anspruch auf den Mindestbetrag. Die Dauer ist begrenzt und die Höhe richtet sich nach dem Einkommen.
Nähere Infos zum Elterngeld bieten
Für die Beschaffung von Bekleidung bei Schwangerschaft und von Erstausstattung bei Geburt eines Kindes (Kinderbett, Kleidung für Neugeborene, Kinderwagen etc.) ist eine Kostenübernahme in Form von Gutscheinen oder (pauschaler) Geldleistung möglich, wenn die Kosten hierfür nicht selbst aufgebracht werden können. Eine Beantragung ist frühestens 12 Wochen vor dem Entbindungstermin möglich.
Nähere Infos sind zu finden auf folgenden Internetseiten:
Empfängern von Bürgergeld bietet das Jobcenter Berchtesgadener Land Informationen und Beratung an.
Alle Kontaktmöglichkeiten finden Sie auf dessen Webseite, Mitteilungen sind über den Online-Service Jobcenter-digital möglich.
Um Familien/Alleinerziehenden mit Kindern, die sich aus finanziellen Gründen keinen gemeinsamen Urlaub leisten können, Familienerholung in einer Familienferienstätte zu ermöglichen, kann der Freistaat Bayern Zuwendungen gewähren. Auf diese freiwillige Leistung besteht kein Rechtsanspruch, da sie von verfügbaren Fördermitteln abhängt.
Weitere Informationen und der Zugang zum Onlineantrag sind möglich auf der Website des Zentrums Bayern Familie und Soziale (ZBFS).
Der Freistaat Bayern gewährt Eltern mit Wohnsitz in Bayern für Kinder ab dem 13. bis zum 36. Lebensmonat Bayerisches Familiengeld. Es ist eine Leistung für alle Familien, unabhängig vom Einkommen, der Erwerbstätigkeit oder ob das Kind eine Krippe besucht oder in der Familie betreut wird.
Nähere Infos zum Familiengeld bieten
Bedürftige Personen, die durch Alter oder dauerhafte volle Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, können Grundsicherung beantragen.
Nähere Informationen und alle Kontaktmöglichkeiten finden Interessierte auf der Website des Landratsamts im Bereich Jugend, Familie und Soziales.
Die Haushaltshilfe stellt die Weiterführung des Haushaltes sicher während die bisher dafür verantwortliche Person z.B. stationär behandelt wird. Oder um sie nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus bei der Haushaltsführung vorübergehend zu entlasten. Dazu gehören im Wesentlichen Einkäufe, die Beschaffung & Zubereitung von Mahlzeiten, Pflege und Reinigung der Wohnung und Betreuung der Kinder.
Nähere Informationen zur Häuslichen Krankenpflege bietet das Bundesgesundheistministerium auf seiner Website
Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse, bei der Sie gesetzlich pflichtversichert sind.
Kindergeld bekommen Eltern zunächst für Kinder unter 18 Jahren, die sie regelmäßig versorgen. Aber auch für Kinder ab 18 Jahren kann es unter bestimmten Voraussetzungen noch Kindergeld geben.
Nähere Informationen sind auf der Website der Familienkasse Bayern Süd zu finden.
Dort gibt es einen Überblick über alle Kontaktmöglichkeiten, Mitteilungen sind über die e-Services der Familienkasse oder über die Website möglich.
Kinderkrankengeld wird gezahlt, wenn ein Elternteil wegen einer Erkrankung des Kindes nicht zur Arbeit gehen kann und dadurch das Gehalt ausbleibt. Das Kinderkrankengeld beträgt grundsätzlich 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettogehalts. Das Kinderkrankengeld wird abhängig von Ihrer Familiensituation für einen unterschiedlich langen Zeitraum gezahlt.
Nähere Informationen bietet die Website des Bundesgesundheitsministeriums.
Wenden Sie sich bitte auch an Ihre Krankenkasse, bei der Sie gesetzlich pflichtversichert sind.
Wer Kindergeld bekommt und dessen Einkommen nicht oder nur knapp für die ganze Familie reicht, hat möglicherweise Anspruch auf den Kinderzuschlag. Ob das auch für Sie zutrifft, können Sie ganz einfach mit dem KiZ-Lotsen überprüfen.
Nähere Infos werden auf der Website der Familienkasse Bayern Süd angeboten.
Dort finden Sie alle Kontaktmöglichkeiten, alle Mitteilungen sind über die eServices der Familienkasse oder unter www.familienkasse.de/mitteilungen möglich.
Der Freistaat Bayern entlastet mit dem Bayerischen Krippengeld Eltern von Kindern ab dem 13. Lebensmonat finanziell bei den Elternbeiträgen zu einer geförderten Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege, wenn das Einkommen der Eltern eine bestimmte Höhe nicht übersteigt.
Nähere Infos zum Krippengeld bieten
Bei gesetzlich pflichtversicherten werdenden Müttern ist das Mutterschaftsgeld der Ausgleich dafür, wenn aufgrund der Geburt eines Kindes Einkommen wegfällt. Es wird in der Regel für 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt gewährt.
Sind werdende Mütter gesetzlich familienversichert, können sie unter bestimmten Voraussetzungen ein einmaliges Mutterschaftsgeld erhalten.
Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse, bei der Sie gesetzlich pflichtversichert sind.
Sind Sie gesetzlich familienversichert, finden Sie die Kontaktdaten des Bundesamts für Soziale Sicherung auf dessen Webseite.
Weitere Informationen sowie Kontaktdaten finden Sie auf folgenden Internetseiten:
Über die Einkommenssteuererklärung können bestimmte Kosten als Absetzungsbeträge berücksichtigt werden (z.B. Kinderbetreuungskosten, Sonderbedarf Berufsausbildung, Sonderausgabe Schulgeld).
Für Alleinerziehende gibt es einen zusätzlichen jährlichen Steuerfreibetrag. Dafür muss beim zuständigen Finanzamt die Lohnsteuerklasse II beantragt werden.
Eine Übersicht zu Steuertipps für Familien bietet die Bundesregierung auf ihrer Website an.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt.
Die Studienstarthilfe ist ein einmaliger Zuschuss, der an Studienanfänger unter 25 Jahre gewährt werden kann, die im Sozialleistungsbezug stehen.
Informationen zur Studienstarthilfe bietet das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt auf seiner Internetseite an.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Studierendenwerk an Ihrem Studienort.
Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt.
Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an das Jugendamt am Landratsamt BGL:
Personen mit geringem Einkommen hilft der Staat finanziell mit dem Wohngeld. Es wird als Zuschuss gezahlt. Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für Mietende einer Wohnung oder als Lastenzuschuss für Bewohnende eines selbstgenutzten Eigenheims bzw. einer Eigentumswohnung.
Weiterführende Informationen bietet die Wohngeldstelle am Landratsamt BGL auf Ihrer Website mit allen Kontaktmöglichkeiten an.
Bei erstmaligem Bezug einer eigenen Wohnung ist für Bezieher von Bürgergeld, Leistungen nach dem SGB XII oder Asylbewerberleistungen eine Kostenübernahme für notwendiges Mobiliar und Haushaltsgeräte bei Antragstellung vor der Beschaffung möglich.
Empfänger von Bürgergeld wenden sich für nähere Informationen zur Wohnungserstausstattung an das Jobcenter Berchtesgadener Land.
Alle Kontaktmöglichkeiten finden Sie auf dessen Website, Mitteilungen sind über Jobcenter-digital möglich.
Empfänger von Sozialhilfe nach SGB XII wenden sich an das Sozialamt am Landratsamt, alle Kontaktdaten sind auf dessen Website zu finden.
Auf Antrag werden Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertagesstätte (Kinderkrippe, Kindergarten, Kinderhort) durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Die Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertagesstätte werden durch den örtlichen Jugendhilfeträger auch dann übernommen, wenn die Eltern oder die Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Bürgergeld, Grundsicherung), Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen.
Nähere Infos und Kontaktmöglichkeiten gibt es
Montag bis Donnerstag: 8:00 bis 15:00 Uhr