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MEIN KIND IST IN EINER KRIPPE, IM KINDERGARTEN ODER IN DER SCHULE. GIBT ES INFORMATIONEN ZUM INFEKTIONSSCHUTZ?

Da in Gemeinschaftseinrichtungen eine relativ große Zahl an Personen über längere Zeit in relativ engem räumlichen Kontakt leben, ist die Übertragung und Ansteckungsmöglichkeit mit Krankheitserregern erhöht. Daher sind hier bestimmte Hygieneregeln zu beachten. Im Krankheitsfall kann auch der zeitweise Ausschluss aus diesen Einrichtungen erforderlich sein.

 

Das Gesundheitsamt berät Sie vorbeugend oder auch im Fall einer Erkrankung. Als Gemeinschaftseinrichtungen werden im Infektionsschutzgesetz (§ 33 IfSG) Einrichtungen bezeichnet, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden. Hierzu zählen Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime und Ferienlager. Auch einige Einrichtungen, in denen Erwachsene in räumlich engen Gemeinschaften leben (z.B. Erstaufnahmeeinrichtungen, Asylunterkünfte, Justizvollzugsanstalten) sind aus hygienischer Sicht dazu zu zählen.


Aufgrund der schnellen Ausbreitungsmöglichkeit und je nach Einrichtung auch besonders empfindlicher und vulnerabler Personengruppen bestehen gesetzliche Vorgaben, die insbesondere auch die Beteiligung des Gesundheitsamtes vorsehen. Das Infektionsschutzgesetz beinhaltet sowohl für Eltern als auch Betreuer wichtige Pflichten im Umgang mit ansteckenden Krankheiten. Eltern müssen bei Erstaufnahme ihres Kindes bzw. neue Mitarbeiter bei Arbeitsantritt (und in der Folge alle 2 Jahre) von der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung aufgeklärt werden. Dazu gehören auch meldepflichtige Erkrankungen, die nach § 6 des IfSG an das Gesundheitsamt gemeldet werden müssen sowie das am 01.03.2020 in Kraft getretene Masernschutzgesetz (Informationen dazu gibt es hier).


Um besonders im Fall von erkrankten Kindern oder Betreuern eine Weiterverbreitung zu vermeiden, kann auch der zeitweise Ausschluss dieser Personen oder auch ungeschützter Kontaktpersonen (z.B. fehlender Masernimpfschutz) aus diesen Einrichtungen erforderlich sein (§ 34 IfSG). Bei Eintritt in eine Gemeinschaftseinrichtung stellt der persönliche Impfschutz einen besonders wichtigen Pfeiler der Prävention dar.


Aber neben der persönlichen Entscheidungsfreiheit haben wir auch zunehmend mit Rücksicht auf unsere Mitmenschen zu entscheiden.

Dank moderner medizinischer Behandlungsverfahren kann vielen Patienten in heutiger Zeit ein annähernd normales Leben zurückgegeben werden. Ihr Immunsystem ist aber oft so schwach, dass kein Impfschutz aufgebaut werden kann und eine für uns nur selten tödliche Infektion für diese Personen schnell zum Überlebenskampf wird. Zeigen Sie bitte Verantwortungsbewusstsein und sorgen Sie bei sich und Ihrem Kind für den empfohlenen Impfschutz.

Informationen erhalten Sie hier.

Auch bei der Planung von Gemeinschaftseinrichtungen wirkt das Gesundheitsamt hinsichtlich gesundheitsrelevanter und hygienischer Aspekte beratend mit. Planer können sich hierzu an das Gesundheitsamt wenden.

Erforderliche Unterlagen

  • Impfpass (wenn Impfberatung/Impfung am Gesundheitsamt erwünscht)

Rechtliche Grundlagen

Ausschluss und Wiederzulassung bei Masern in Gemeinschaftseinrichtungen

Kranke (vgl. §2 Nr.4 IfSG): 

An Masern erkrankt sind Personen, bei denen Symptome entsprechend der Falldefinition des RKI für das klinische Bild vorliegen. Sie dürfen nach §34 Abs. 1 IfSG Gemeinschaftseinrichtungen so lange nicht besuchen, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Erkrankung durch die ausgeschlossene Person nicht mehr zu befürchten ist. Dies ist in der Regel nach Abklingen der klinischen Symptome frühestens 5 Tage nach Beginn des Hautausschlags (Masernexanthem) der Fall.


Krankheitsverdächtige (vgl. §2 Nr.5 IfSG): 

Krankheitsverdächtig sind Personen, bei denen Symptome bestehen, die das Vorliegen von Masern vermuten lassen. Dies gilt vor allem, wenn ein Erstverdacht auf Masern (z.B. Verdachtsmeldung durch Arzt, Gemeinschaftseinrichtung, Eltern des Kindes oder sonstige Person) vorliegt, jedoch noch nicht geklärt ist, ob die Falldefinition für das klinische Bild erfüllt ist. Krankheitsverdächtige dürfen die Gemeinschaftseinrichtung nicht besuchen (§34 Abs. 1 IfSG). Eine Zulassung ist erst wieder möglich, wenn eine Weiterverbreitung durch die ausgeschlossene Person nach ärztlichem Urteil nicht mehr zu befürchten ist (Ausschluss der Masernerkrankung).


Ansteckungsverdächtige (vgl. § 2 Nr.7 IfSG):

Ansteckungsverdächtig sind Personen, von denen anzunehmen ist, dass sie Masernvirus aufgenommen haben, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Dazu gehören insbesondere ungeschützte Kontaktpersonen (kein Immunschutz bzw. unklarer Immunstatus) von Masernerkrankten. Für Personen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf Masern aufgetreten ist, gilt das Betretungsverbot nach § 34 Abs.1 Satz 1und 2 i.V.m. Absatz 3 IfSG entsprechend. Kontaktpersonen außerhalb der Wohngemeinschaft sind von § 34 IfSG nicht erfasst. Die Rechtsgrundlage für notwendige Schutzmaßnahmen, z.B. den Ausschluss ungeschützter Kontaktpersonen, bietet § 28 IfSG. Im Einzelfall wird es vom Immunstatus der Kontaktpersonen abhängig sein, wer die Gemeinschaftseinrichtung besuchen darf und wer nicht (kein genereller Ausschluss ungeimpfter Personen, sondern Einzelfallentscheidung zum Ausschluss Ansteckungsverdächtiger nach § 28 IfSG). Hierbei sieht §28 IfSG auch ausdrücklich vor, die von § 33 IfSG erfassten Gemeinschaftseinrichtungen vollständig oder teilweise zu schließen.


Wiederzulassung von Kontaktpersonen

Für die Wiederzulassung in eine Gemeinschaftseinrichtung zu fordern sind:

  • zwei dokumentierte Masernimpfungen oder
  • eine zeitgerechte postexpositionelle Impfung (s.u.) oder
  • eine vorbestehende einmalige Masernimpfung plus postexpositionelle zweite Impfung (unabhängig vom Zeitpunkt) oder
  • ein serologisch nachgewiesener Immunschutz (auch wenn nur einer Impfung!) oder
  • eine gesichert durchgemachte Masernerkrankung oder
  • eine 14-18-tägige Wartefrist (Inkubationszeit) nach dem letzten Kontakt mit einem Masernerkrankten.

Häufig gestellte Fragen

Was müssen wir als Eltern beachten?

In § 34 wird aufgelistet, bei welchen ansteckenden Krankheiten jemand im Erkrankungsfall oder bei Verdacht eine Gemeinschaftseinrichtung solange nicht besuchen darf, bis nach ärztlichem Urteil keine Ansteckungsgefahr mehr gegeben ist. Das betrifft zum Beispiel Masern, Mumps, Keuchhusten, Scharlach und Windpocken und gilt auch bei Kopflausbefall. Für Kinder unter sechs Jahren gilt der vorübergehende Ausschluss auch, wenn sie an einem möglicherweise ansteckenden Brechdurchfall erkrankt oder dessen verdächtig sind.

Des Weiteren ist hier festgehalten, wann die Einrichtung das Gesundheitsamt unterrichten muss und welche Aufgaben und Befugnisse das Gesundheitsamt hat, wann Eltern informiert werden müssen und - umgekehrt - in welchen Fällen Eltern verpflichtet sind, die Kita oder Schule bei Verdacht auf eine möglicherweise ansteckende Erkrankung zu informieren.

In allen Fällen kann die Einrichtung erst wieder besucht werden, wenn nach ärztlichem Urteil keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

Im Falle von Kopfläusen ist ein ärztliches Attest nur bei wiederholtem Befall (innerhalb weniger Wochen) vorzulegen.

Für die meisten der relevanten Infektionserkrankungen hat das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) einen Leitfaden für die Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen (PDF) erstellt. 

Welche Impfungen sollte mein Kind zum Eintritt in eine Gemeinschaftseinrichtung haben?

Für die meisten Kinder ist die Zeit in einer Gemeinschaftseinrichtung mit zahlreichen Infekten verbunden. Diese treten gehäuft in der nass-kalten Jahreszeit auf und stellen für das Abwehrsystem (Immungedächtnis) Ihres Kindes eine wichtige Lernphase dar. Etwa 6-8 Infekte pro Jahr (meist sind Atemwege oder Magen-Darm-Trakt betroffen) werden im Allgemeinen noch als unbedenklich angesehen. Sollten schwerere Infektionen auftreten, ist in jedem Fall eine Behandlung/Abklärung durch den Kinder-/Hausarzt erforderlich.

Neben diesen mehr oder weniger unvermeidbaren Infekten gibt es in Deutschland immer noch potentiell hochgefährliche und leider oft als "Kinderkrankheiten" unterschätzte Infektionen, die immer wieder zu lebenslangen Gesundheitsschäden oder auch Todesfällen führen, welche durch eine weit weniger gefährdende Impfung vermeidbar wären. Der allergrößte Teil der Kinder ist dank sehr sicherer und gut wirksamer Impfstoffe heute geimpft. Zur Verdrängung der Infektionen ist aber eine Mindestdurchimpfung von 95% in der Bevölkerung erforderlich. Hier sind uns leider andere Länder und Bundesländer weit voraus.

Empfehlung:

Lassen Sie den Impfpass Ihres Kindes beim Kinder-/Hausarzt überprüfen und sich zu evtl. noch ausstehenden Impfungen beraten. Gern können wir dies auch am Gesundheitsamt tun. Auch Impfungen sind in Einzelfällen möglich. So haben Sie einen wichtigen Beitrag zum gesunden Aufwachsen Ihres Kindes geleistet.

Wann sollte mein Kind daheim bleiben?

Ein krankes Kind mit reduziertem Allgemeinzustand empfindet den Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung als Belastung, ist dann oft unnötig lange oder schwer erkrankt und gefährdet möglicherweise alle anderen Kontaktpersonen. Hinzu kommen Krankheitsbilder, die den Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung sogar gesetzlich verbieten (s. § 34 IfSG).

Fahrlässig ist es, wenn Kinder trotz offensichtlicher Krankheitsanzeichen (z.B. Durchfall und/oder erhöhte Körpertemperatur) teils mit Medikamenten versorgt in die Einrichtung gebracht werden. Damit verhalten sich Eltern weder dem eigenen Kind noch der Einrichtung gegenüber verantwortungsvoll und provozieren nicht selten eine Infektionskette, die die Gesundheit vieler Menschen gefährdet und bis zur Schließung der Einrichtung führen kann.

Bedenken Sie bitte auch, dass die Einrichtungen weder räumlich noch personell für die Kinderkrankenpflege ausgelegt sind (Ausnahme: Leistung Erster Hilfe).

Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob sich eine Erkrankung ankündigt, informieren Sie die Betreuer und wenden sich bei Bedarf vertrauensvoll an Ihren Kinder-/Hausarzt.

Wo erhalte ich (kosten- und werbefrei) zuverlässige Informationen zu einzelnen Infektionskrankheiten?

Wir haben für Eltern und Betreuer in den GE eine umfangreiche Sammlung an Merkblättern erstellt, die Sie unter den aufgeführten Links kostenfrei herunterladen können. Hier finden Sie u.a. auch wertvolle Anleitungen zur Therapieanwendung (s. Kopfläuse) und Hinweise, was Sie im privaten Umfeld mit Blick auf Hygienemaßnahmen tun können.

Weitergehende Informationen sind auch auf den Internetseiten der Bundesanstalt für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), dem Robert Koch-Institut (RKI) und dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) abrufbar.

Wann kann mein Kind nach fieberhaftem Infekt wieder in die Gemeinschaftseinrichtung?

Zur Beantwortung dieser häufigen Frage sind 3 Aspekte zu bedenken:

  • Geht von meinem Kind noch eine erhöhte Ansteckungsgefahr für die anderen Kinder und Betreuer aus?
  • Wie empfänglich ist mein Kind für weitere Infekte?
  • Ist mein Kind wirklich schon wieder fit für einen ganzen Tag in der Einrichtung?

Als Grundregel empfehlen Kinderärzte, noch mindestens einen fieberfreien Tag daheim zu bleiben. Dies ist zur Regeneration und Ausheilung wichtig, zudem ist ein Tag im Kindergarten für das Kind vergleichbar anstrengend wie ein Arbeitstag für Erwachsene. Wenn das Kind schon wieder einige Stunden zuhause spielen kann, ist dies ein gutes Zeichen für eine fortgeschrittene Genesung. Im Zweifelsfall warten Sie lieber noch einen Tag oder befragen Ihren Kinder-/Hausarzt.

Was muss ich als Leiter/Betreuer einer Gemeinschaftseinrichtung bei Krankheitsausbruch beachten?

  • Wenden Sie sich bei Auftreten oder Verdacht einer ansteckenden Krankheit in Ihrer Einrichtung, wie z.B. Masern, Mumps, Keuchhusten, Scharlach oder Windpocken, an das örtliche Gesundheitsamt. Die Gesundheitsämter halten Formulare bereit, aus denen genau hervorgeht, welche Angaben erforderlich sind und weitergegeben werden müssen.
  • Das Gesundheitsamt informiert Sie darüber, welche Maßnahmen Sie ergreifen müssen, um weiteren Ansteckungen entgegenzuwirken, z.B. bei Kopflausbefall Handtücher oder Decken wechseln, auf die in der Einrichtung Kopfläuse gelangt sein können.
  • Das Gesundheitsamt gibt Ihnen auch Auskunft darüber, ob im konkreten Fall alle Eltern informiert werden müssen, wie z.B. bei Scharlach oder Kopfläusen.
  • Informieren Sie gegebenenfalls die Eltern über Aushang und/oder Elternbrief umfassend aber verständlich über die Krankheit, den Krankheitsverlauf, Krankheitsanzeichen, Inkubationszeit und Ansteckungswege.
Kontakt

Frau Leirer

Vertrauliche Zusendungen bitte als „Arztsache“ kennzeichnen.

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