Zum Betreiben von Privatkranken-, Privatentbindungsanstalten und Privatnervenkliniken bedarf der Unternehmer einer Genehmigung (§ 30 Gewerbeordnung). Diese wird vom Landratsamt Berchtesgadener Land erteilt.
Grundsätzlich besteht ein Anspruch des Unternehmers auf Genehmigung der Privatkranken- oder -entbindungsanstalt bzw. der Privatnervenklinik. Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung sind die Zuverlässigkeit des Unternehmers, eine ausreichende medizinische oder pflegerische Versorgung der Patienten, keine baulichen oder technischen Mängel bezüglich gesundheitspolizeilicher Anforderungen und keine Nachteile bzw. Gefahren für Nachbarn oder Mitbewohner.