Der Begriff "Kindertageseinrichtung" ist im Sinne des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) Sammelbezeichnung für außerschulische Tageseinrichtungen zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern.
Kindertageseinrichtungen bieten jedem einzelnen Kind vielfältige und entwicklungsangemessene Bildungs- und Erfahrungsmöglichkeiten, um beste Bildungs- und Entwicklungschancen zu gewährleisten, Entwicklungsrisiken frühzeitig entgegenzuwirken sowie zur Integration zu befähigen. Die Betreuung erfolgt im Kindergarten, in der Kinderkrippe sowie im Hort. Darüber hinaus stehen noch sogenannte integrative Plätze nach § 35a SGB VIII zur Verfügung.
Wichtige Information zu Bayerisches Krippengeld (ZBFS)
Für Kinder, die bis zum 01.01.2025 geboren wurden, kann weiterhin ein Anspruch auf Bayerisches Krippengeld bestehen. Das Bayerische Krippengeld muss gesondert beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) beantragt werden.
Das Bayerische Krippengeld wird bei einer Kostenübernahme durch das Amt für Kinder, Jugend und Familien in der Regel abgezogen.Damit Ihnen kein finanzieller Nachteil entsteht ist ein Antrag auf das Bayerische Krippengeld sinnvoll, solange Ihr Kind einen Anspruch hat.
Anspruch auf die volle bzw. teilweise Übernahme der Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertageseinrichtung gemäß §§ 22, 24 Sozialgesetzbuch VIII (SGB) durch das Amt für Kinder, Jugend und Familien im Landratsamt Berchtesgadener Land haben Familien, die ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Berchtesgadener Land haben und denen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII die Bezahlung der Gebühren auf Grund ihres Einkommens nicht zuzumuten ist oder wenn die Kinderbetreuung für die Entwicklung des Kindes aus pädagogischen Gründen erforderlich ist.
Soweit Sie aus beruflichen Gründen die Mittagsverpflegung nicht bereitstellen können, werden diese Kosten nach Überprüfung der wirtschaftlichen Situation übernommen.
Für Empfänger von Sozialleistungen sind diese Kosten bei der zuständigen Stelle im Rahmen des Bildungspaketes zu beantragen (Bildung und Teilhabe).
Die entsprechenden Antragsformulare erhalten Sie bei den zuständigen Stellen und nicht bei dem Amt für Kinder Jugend und Familien.
Die Kosten für die Betreuung werden nach einer Überprüfung der Buchungszeiten (insbesondere Kinderkrippe und Kinderhort) für Empfänger folgender Sozialleistungen übernommen:
Empfänger von Sozialleistungen stellen den verkürzten Antrag (PDF) und reichen den unterschriebenen, vollständig ausgefüllten Antrag samt dem aktuellen, vollständigen Leistungsbescheid an das Amt für Kinder, Jugend und Familien ein.
In diesem Fall wird eine Einkommensberechnung nach §90 SGB VIII vorgenommen, um zu prüfen, ob die Kinderbetreuungskosten in voller Höhe oder teilweise übernommen werden können. Stellen Sie in diesem Fall den Antrag auf Kostenübername (PDF) für eine Tageseinrichtung. Reichen Sie mit Ihrem Antrag alle Unterlagen zu den Fragen, die Sie mit „Ja“ beantwortet haben ein (z. B. Mietvertrag, Lohnzetteln der letzten 12 Monate, Kindergeldbescheid, Versicherungen usw).
Bitte entnehmen Sie aus unserem Flyer weitere Informationen zur Antragstellung.
Wir beraten Sie gerne bei Fragen zum Antrag.