Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.
Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.
Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für
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Nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges übernimmt der Landkreis, mit finanzieller Unterstützung des Staates, die notwendige Beförderung der Schüler/innen zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht an folgenden öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Schulen:
Unter bestimmten Voraussetzungen wird die Beförderung der Schüler/innen aus dem Landkreis Berchtesgadener Land auch zum Schulbesuch von österreichischen Schulen übernommen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schülerbeförderung im Landratsamt Berchtesgadener Land sind für folgende Bereiche zuständig:
Schulweg
Eine kostenfreie Beförderung bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 kann vom Landkreis nur gewährt werden, wenn die für den Ausbildungsgang jeweils kostengünstigst erreichbare Schule bzw. Sprengelschule besucht wird und sofern die zumutbare kürzeste Schulwegstrecke in einer Richtung mehr als 3 km beträgt.
Dauernde Behinderung
Kostenfrei werden auch Schüler/innen öffentlicher und staatlich anerkannter privater Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen ohne Begrenzung auf bestimmte Jahrgangsstufen befördert, wenn sie wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind.
Schüler/innen mit Beförderungsanspruch, die Schulbusse und/oder öffentliche Verkehrsmittel (ÖPNV) benutzen können, müssen einen Erfassungsbogen (Onlineantrag) vor Schuljahresbeginn an das Landratsamt schicken. Die darin enthaltenen Felder sind sogenannte Pflichtfelder, d.h. alle notwendigen Angaben müssen gemacht werden, um den Antrag ausdrucken und unterschreiben zu können. Nur die Vorlage des unterschriebenen und von der Schule bestätigten Antrags kann bearbeitet werden.
Die Fahrkarten werden an die Schule geschickt und mit Empfangsbestätigung ausgehändigt.
Sofern der/die Unterhaltsleistende/n des/r Vollzeitschülers/in bzw. der Schüler/in im Monat August vor Schuljahresbeginn schriftlich nachweist, dass für mindestens drei Kinder Kindergeld bzw. laufende Leistungen nach dem SGB XII oder SGB II bezogen werden, kann eine Schülerjahresfahrkarte beantragt werden.
Die Beförderung von Schüler/innen aus dem Landkreis Berchtesgadener Land zu weiterführenden Schulen in Salzburg kann dann übernommen werden, wenn die Gleichwertigkeit der Schule in Salzburg mit einer bayerischen Schule, für die in Bayern die Kostenfreiheit des Schulwegs gewährt würde, nachgewiesen ist. Ebenso muss ein geringerer Beförderungsaufwand dorthin im Vergleich zur nächstgelegenen bayerischen Schule bestehen.
Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, kann eine kostenfreie Beförderung bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 vom Landkreis nur dann gewährt werden, wenn die zumutbare kürzeste Schulwegstrecke in einer Richtung mehr als 3 km beträgt.
HINWEIS:
Die 1. Klassen einer HAK/HAS Salzburg und Oberndorf müssen rechnerisch einer 10. Klasse gleichgestellt werden.
Schüler/innen mit Beförderungsanspruch, die Schulbusse und/oder öffentliche Verkehrsmittel (ÖPNV) benutzen können, müssen einen Erfassungsbogen (Onlineantrag) vor Schuljahresbeginn an das Landratsamt schicken. Die darin enthaltenen Felder sind sogenannte Pflichtfelder, d.h. alle notwendigen Angaben müssen gemacht werden um den Antrag ausdrucken und unterschreiben zu können. Nur die Vorlage des unterschriebenen und von der Schule bestätigten Antrags kann bearbeitet werden.
Fahrkarten für Schüler des Musischen Gymnasiums und des Herz-Jesu-Gymnasiums werden zum Schuljahresbeginn an die Schule geschickt und dort gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Die Fahrkarten für Schüler anderer fortführender Schulen in Salzburg werden die Fahrkarten mit Empfangsbestätigung nach Hause versandt.
Der Verlust einer Fahrkarte muss sofort dem Landratsamt Berchtesgadener Land gemeldet werden.
Das Landratsamt stellt gegen eine Gebühr von
eine Ersatzfahrkarte aus.
Um eine Ersatzfahrkarte ausstellen zu können, benötigt das Landratsamt zusätzlich eine Verlust-Erklärung (PDF). Diese ist in der Schule erhältlich.
Nach Eingang des Verlustentgelts, der Erklärung und bei Bedarf eines Fotos wird eine Ersatzfahrkarte beim entsprechenden Verkehrsunternehmen bestellt. Nach Erhalt wird diese an die Schule geschickt und gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt.
Private Kraftfahrzeuge (Pkw, Moped, Mofa) können nur in Ausnahmefällen (z.B. wenn keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen) anerkannt werden. Der Antrag hierzu ist für jedes Schuljahr gesondert zum 31.10. des laufenden Schuljahres unter Vorlage eines durch die Schule bestätigten Stundenplanes zu stellen.
Bitte beachten: Der Antrag auf Anerkennung des Einsatzes eines privateigenen Kraftfahrzeugs ersetzt nicht den Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten (Frist 31.10.)!
Der Nachweis, dass kein ÖPNV zur Verfügung steht, ist zu erbringen. Die Erstattung dieser Kosten am Schuljahresende kann nur erfolgen, wenn ein Anerkennungsbescheid zur Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges vom Landratsamt vorliegt.
Die Ermittlung des Erstattungsbetrages erfolgt unter Zugrundelegung der zumutbar kürzesten Verkehrsverbindung und zum günstigsten Tarif.
Hierbei sind z.B. Schülerwochenkarten, Schülermonatskarten, Schüler-Abos, 10er-Karten, RVO-4er-Karten, MVV-Streifenkarten, Bahn-Card 25 oder 50 (bis 19 Jahre Jugend-Bahn-Card 25) etc. zu berücksichtigen. Öffentliche Verkehrsmittel (ÖPNV) sind grundsätzlich vorrangig zu benutzen.
TERMIN
Die Kostenerstattung erfolgt auf schriftlichen Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Original-Fahrkarten. Anträge die nach dem 31.10. beim Landratsamt Berchtesgadener Land eingehen, dürfen nicht mehr berücksichtigt werden.
Zusatzinformation zu den Rufbussen im Landkreis
Die Finanzierung von Rufbusverkehren mit kundenfreundlichen Fahrpreisen zählt zu den freiwilligen Aufgaben von Landkreis und Gemeinden. Aus Finanzierungs- und Kapazitätsgründen müssen sämtliche Erstattungsansprüche für die Schülerbeförderung in anmeldepflichtigen Rufbussen ausgeschlossen werden.
Somit gibt es für Rufbusse im Landkreis Berchtesgadener Land keine Zeitfahrkarten und keine Schülerermäßigungen. Sofern beim Landkreis die Erstattung von Schülerbeförderungskosten beantragt wird, ist zu beachten, dass Kosten für Rufbusfahrten nicht erstattungsfähig sind.
Für Schüler/innen an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien und Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) und Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11, für Schüler/innen an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie für Schüler im Teilzeitunterricht an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Berufsschulen werden die notwendigen Schulwegkosten zum wirtschaftlichsten Tarif erstattet, sofern
Hat ein Unterhaltsleistender für drei oder mehr Kinder Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder vergleichbare Leistungen, werden die von ihm aufgewendeten Kosten der notwendigen Beförderung für vorgenannte Schüler/in mit Ablauf des Monats, in dem nachweislich die Voraussetzungen für vorgenannte Leistungen erstmals gegeben sind, in voller Höhe bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres erstattet; die Familienbelastungsgrenze vermindert sich dabei anteilig.
Gleiches gilt, wenn ein Unterhaltsleistender oder ein vorgenannter Schüler Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II hat. Die Nachweise sind vom August vor dem betreffenden Schuljahr vorzulegen.
Die Ermittlung des Erstattungsbetrages erfolgt unter Zugrundelegung der zumutbar kürzesten Verkehrsverbindung und zum günstigsten Tarif. Hierbei sind z.B. Schülerwochenkarten, Schülermonatskarten, Schüler-Abos, 10er-Karten, RVO-4er-Karten, MVV-Streifenkarten, Bahn-Card 25 oder 50 (bis 19 Jahre Jugend-Bahn-Card 25), MVV-Streifenkarten, Bahn-Card etc. zu berücksichtigen. Öffentliche Verkehrsmittel (ÖPNV) sind grundsätzlich vorrangig zu benutzen.
Zuständigkeit:
CJD Gymnasium, CJD Realschule, Realschule Franz von Assisi, Rottmayr-Gymnasium, Reiffenstuel-Realschule, Erzbischöfliche Maria-Ward-Mädchenrealschule Traunstein-Sparz, M-Zug Bad Reichenhall, M-Zug Berchtesgaden, M-Zug Freilassing, Privatschulen Dr. Kalscheuer Traunstein, BS Freilassing BGJ Holz, Fago, BIK, BIJ HWK und BIJ SOZ, BS TS I BGJ Zimmerer, BS TS III BGJ Landwirtschaft
Zuständigkeit:
FOS Traunstein, Freilassing und Berchtesgaden, Realschule St. Zeno, Realschule im Rupertiwinkel, Mittelschule Teisendorf und Traunstein, BFS für Kinderpflege in Bischofswiesen, BFS für Holzschnitzer und Schreiner Berchtesgaden, BS III Traunstein BFS für Ernährung und Versorgung, Kinderpflege und Sozialpflege, alle österreichischen Schulen
Zuständigkeit:
Karlsgymnasium, Annette-Kolb Gymnasium, Gymnasium Berchtesgaden, Chiemgau Gymnasium, Förderzentrum