Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.
Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.
Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für
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Landratsamt Berchtesgadener Land, Salzburger Str. 64, 83435 Bad Reichenhall
Nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges übernimmt der Landkreis mit finanzieller Unterstützung des Staates die notwendigen Schulwegkosten zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht für Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter privater Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne BFS in Teilzeitform), Wirtschaftsschulen und Berufsschulen mit Vollzeitunterricht, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind (siehe unten).
Eine kostenlose Beförderung bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 kann vom Landkreis nur gewährt werden, wenn die für den Ausbildungsgang jeweils kostengünstigst erreichbare Schule bzw. Sprengelschule besucht wird und die zumutbare kürzeste Schulwegstrecke in einer Richtung mehr als 3 km beträgt. Bis zu maximal 3 km darf auch der einfache Weg von der Wohnung zur Haltestelle betragen, ohne eine Beförderungspflicht auszulösen.
Kostenfrei werden auch Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter privater Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen ohne Begrenzung auf bestimmte Jahrgangsstufen befördert, wenn sie wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind.
Schüler mit Beförderungsanspruch (bis einschließlich 10. Jahrgangsstufe siehe Nr. 1 und 2), die Schulbusse und/oder öffentliche Verkehrsmittel (ÖPNV) benutzen können, erhalten auf Antrag (sogenannter Erfassungsbogen) zum Schuljahresbeginn Schülerjahresfahrkarten. Diese werden über die Schulen ausgehändigt. Für neu zugehende Schüler während des laufenden Schuljahres werden die Fahrberechtigungen ebenfalls über die Schulen ausgehändigt. Zurzeit wird durch die Schülerbeförderung das Deutschland Ticket oder ein normales Papierticket ausgehändigt, nähere Informationen finden sie hier.
Schüler ohne Beförderungsanspruch müssen grundsätzlich selbst für eine Beförderung zur Schule sorgen.
Für Schüler ab Jahrgangsstufe 11 an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne BFS in Teilzeitform), Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Berufsschulen in Teilzeitunterricht werden die notwendigen Schulwegkosten zum wirtschaftlichsten Tarif erstattet, soweit
die für den Ausbildungsgang kostengünstigst erreichbare Schule bzw. Sprengelschule besucht wird.
die zumutbare kürzeste Schulwegstrecke in einer Richtung mehr als 3 km beträgt.
die nachgewiesenen, vom Unterhaltsleistenden aufgewendeten Gesamtkosten der Beförderung eine Belastungsgrenze (=Eigenbeteiligung) von 320 Euro pro Schüler bzw. 490 Euro pro Familie je Schuljahr übersteigt.
Den Antrag finden sie hier.
Soweit vorgenannte Schüler oder deren Unterhaltsleistender Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder auf Bürgergeld nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) haben oder ein Unterhaltsleistender für drei oder mehr Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz erhält, werden die gesamten Fahrkosten einen Monat nach Vorliegen der Voraussetzungen zum wirtschaftlichsten Tarif erstattet. Für die davorliegenden Monate wird eine anteilige Familienbelastung angerechnet.
Die Kostenerstattung erfolgt auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Fahrkarten. Der Antrag ist nach Ablauf des Schuljahres zu stellen und muss bis spätestens 31.10. dem Landratsamt vorliegen. Den Antrag finden sie hier.
Die Ermittlung des Erstattungsbetrages erfolgt unter Zugrundelegung der zumutbar kürzesten Verkehrsanbindung und zum günstigsten Tarif. Hierbei sind z.B. Schülerwochenkarten, Schülermonatskarten, Schüler-Abo, Zehnerkarten, Bahncard, 365 Euro Ticket, Deutschlandticket etc. zu beachten.
Sofern der Unterhaltsleistende des Vollzeitschülers ab der Jahrgangsstufe 11 im August vor Schuljahresbeginn mit Antrag (Erfassungsbogen) nachweist, dass für mindestens drei Kinder Kindergeld bezogen wird bzw. Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder auf Bürgergeld nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) besteht, kann unter Umständen Anspruch auf eine Schülerjahresfahrkarte wie bei Vollzeitschülern bis zur Jahrgangsstufe 10 bestehen (Fahrkartenausgabe siehe oben). Öffentliche Verkehrsmittel (ÖPNV) und Schulbusse sind grundsätzlich vorrangig zu benutzen.
Für Schüler in Abschlussklassen wird aufgrund des vorgezogenen Schuljahresendes keine Jahresfahrkarte mehr ausgestellt. Es erfolgt eine Fahrkostenerstattung am Schuljahresende (siehe “Fahrtkostenerstattung ab der 11. Klasse”).
Private Kraftfahrzeuge (Pkw, Moped, Mofa) können nur im Ausnahmefällen anerkannt werden. Den Antrag hierzu finden sie hier. Die Anträge sind für jedes Jahr gesondert zum Schuljahresbeginn zu stellen.
Der Landkreis übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen die notwendige Beförderung der Schüler zum Besuch von österreichischen Schulen. Nähere Informationen finden sie hier.
Der Verlust einer Fahrkarte muss sofort dem Landratsamt Berchtesgadener Land gemeldet werden. Dies kann per Mail an schulweg@lra-bgl.de, unter Angabe des Schülernamens oder per Telefon unter +49 8651 773 345 oder -459 oder -443 erfolgen. Bestimmte Unternehmen verlangen beim Verlust einer Fahrkarte eine Ersatzgebühr für das Ausstellen einer Ersatzfahrkarte, welche wir leider an Sie weitergeben müssen.
Diese Ersatzgebühr beträgt
10 Euro (bei Meridian und Bayerische Regiobahn)
36 Euro (Deutsche Bahn AG)
Bitte überweisen Sie das Geld auf eines der nachfolgenden Konten unter Angabe des Verwendungszwecks: Verlust der Fahrkarte, Vor- und Nachnahme des Schülers
Sparkasse Berchtesgadener Land Volksbank Raiffeisenbank OBB Südost
IBAN: DE64 7105 0000 0000 0000 67 IBAN: DE17 7109 0000 0001 0011 59
BIC: BYLADEM1BGL BIC: GENODEF1BGL
Wir weisen darauf hin, dass der Besuch von Umschulungsmaßnahmen, Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Fachschulen, Fachakademien, Fortbildungseinrichtungen, Lehrgängen, Meisterschulen sowie Fachhoch- und Hochschulen im Rahmen des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulweges nicht förderungsfähig sind.
Zuständigkeit:
CJD Gymnasium, CJD Realschule, Realschule Franz von Assisi, Rottmayr-Gymnasium, Reiffenstuel-Realschule, Erzbischöfliche Maria-Ward-Mädchenrealschule Traunstein-Sparz, Privatschulen Dr. Kalscheuer Traunstein, BS Freilassing BGJ Holz, Fago, BIK, BVJ, DK-BS, BS TS I BGJ Zimmerer, Annette-Kolb-Gymnasium, Realschule im Rupertiwinkel
Zuständigkeit:
FOS Traunstein, Freilassing und Berchtesgaden, Realschule St. Zeno, BFS für Kinderpflege in Bischofswiesen, BFS für Holzschnitzer und Schreiner Berchtesgaden, BS III Traunstein BFS für Ernährung und Versorgung, Kinderpflege und Sozialpflege, BS TS III BGJ Landwirtschaft, Chiemgau Gymnasium, Gymnasium Berchtesgaden und alle österreichischen Schulen
Zuständigkeit:
Karlsgymnasium, Förderzentrum Bad Reichenhall, Widersprüche