Beachten Sie bitte als Lehrkraft bzw. Mitarbeiter(in) einer Bildungseinricht-tung die rechtlichen Aspekte.
Das geltende Urheberrecht betrifft auch den Medieneinsatz in der Schule und bei allen Veranstaltungen, bei denen es um öffentliche oder nichtöffentliche Vorführungen geht. In aller Kürze:
Unerlaubtes Kopieren oder Mitschneiden von Medienproduktionen (Print-, Film-, Ton- u. Bildmaterial) verletzt die Rechte der Rechte-Inhaber und ist somit ein Straftatbestand.
Das Urheberrecht kennt bezüglich des Medieneinsatzes in der Schule nur wenige Ausnahmen:
Schulfunk- und Schulfernsehsendungen (§ $7, UrhG) (Legale) Mitschnitte müssen spätestens am Ende des auf das Sendejahr folgende Schuljahr gelöscht werden.
Das Kopieren von einzelnen Beiträgen aus Zeitungen oder Zeitschriften für unterrichtliche Zwecke (§ 53, Abs. 3, UrhG)
Der Mitschnitt von Rundfunk- und Fernsehsendungen ist urheberrechtlich grundsätzlich nicht zulässig. Allerdings dürfen aus der aktuellen Berichterstattung verwendet werden: Teile aus Korrespondentenberichten, Interviews, Parlamentsdebatten, Kommentaren ...
Der Einsatz privat erworbener oder entliehender Medien in der Klasse durch den Lehrer ist rechtlich umstritten und somit nicht zu empfehlen.
Offene Schulveranstaltungen (mehrere Klassen, Eltern ...) sind öffentlich. Medien können deshalb nur mit Zustimmung des Rechteinhabers eingesetzt werden.
Auf die einschlägige, stets aktuelle Seite von Johannes Philipp, Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung, Dillingen,